Abgeltungssteuer: die Besteuerung Ihrer Kapitalerträge
25 % Ihrer Gewinne durch Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne werden als Quellsteuer direkt von der Bank an das Finanzamt abgeführt. Dazu kommen der Solidaritätszuschlag sowie für Kirchenmitglieder die Kirchensteuer. Wie die Abgeltungssteuer funktioniert, lesen Sie hier.
Was ist die Abgeltungssteuer und wie wird sie berechnet?
Die Abgeltungssteuer ist die 2009 eingeführte neue Form der Kapitalertragsteuer. Zinserträge aus Geldanlagen wie Festgeld oder Gewinne durch Aktiengeschäfte werden seitdem einheitlich mit 25 % besteuert.
Zu diesen 25 % kommt zusätzlich der Solidaritätszuschlag (Soli). Der Soli beträgt 5,5 % der zu zahlenden Abgeltungssteuer. Das heißt, Nicht-Kirchenmitglieder zahlen 26,375 % ihrer Kapitalerträge an das Finanzamt.
Kirchenmitglieder zahlen zusätzlich die Kirchensteuer in Höhe von
8 % in Bayern und Baden-Württemberg
9 % in den restlichen Bundesländern
der 25 % Abgeltungssteuer zusätzlich.
Beispielrechnung für ein Nicht-Kirchenmitglied
Zinsertrag: 100 € Abgeltungssteuer (25 % der 100 €): 25 € Soli (5,5 % der 25 €): 1,37 € Kirchensteuer: 0 € Zinsertrag abzüglich der Steuern und Soli: 73,63 €
Kirchensteuer ist Sonderausgabe: weniger Steuerlast für Kirchenmitglieder
Da die Kirchensteuer als Sonderausgabe von der Steuer abzugsfähig ist, berücksichtig das Finanzamt bei Kirchenmitgliedern den so genannten pauschalen Sonderausgabenabzug. Hier vermindert sich der Abgeltungssteuersatz deshalb auf 24,45 %. Daraus ergibt sich dann ein maximaler Steuerbetrag von 27,99 %. Dieser setzt sich zusammen aus 24,45 % verminderter Abgeltungssteuer + 1,34 % Soli + 2,20 % Kirchensteuer.
Die Kreditinstitute führen die Abgeltungssteuer, den Soli und seit Anfang 2015 auch die Kirchensteuer automatisch an das Finanzamt ab.
Beispielrechnung für ein Kirchenmitglied in Schleswig-Holstein
Zinsertrag: 100 € Abgeltungssteuer (24,45 % der 100 €): 24,45 € Soli (5,5 % der 24,45 €): 1,34 € Kirchensteuer (9 % der 24,45 €): 2,20 € Zinsertrag abzüglich der Steuern und Soli: 72,01 €
Diese Kapitalerträge werden besteuert
Auf die Kapitalerträge folgender Anlageprodukte wird die einheitliche Abgeltungssteuer fällig:
Bankeinlagen wie Festgeld oder Sparbücher
private Renten- und Kapitallebensversicherungen
Riester-Verträge, Rürup-Rente und betriebliche Altersvorsorgepläne
Aktien
Anleihen
Investmentfonds und Dachfonds
Finanzinnovationen wie Wertpapiere und Garantiezertifikate
Zertifikate ohne Kapitalgarantie
offene Immobilienfonds
Kapitalerträge, die bei einer Bank mit Sitz im Ausland erzielt wurden, müssen in der Einkommenssteuererklärung in der Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen – angegeben werden.
Abgeltungssteuer umgehen mit dem Freistellungsauftrag
Mit einem Freistellungsauftrag können Sie als Privatanleger Ihre Kapitalerträge bis 1.000 € von der Abgeltungssteuer befreien. Bei Ehepaaren mit gemeinsamen Konten verdoppelt sich dieser so genannte Sparerpauschbetrag, sie können 2.000 € Ihrer Zinseinnahmen freistellen. Für jede Bank muss ein separater Freistellungsauftrag erteilt werden. Dabei ist zu beachten, dass bei den verschiedenen Aufträgen insgesamt die Höhe des Sparerpauschbetrags nicht überschritten werden darf. Die Abgeltungssteuer wird ebenfalls auf Erträge von Kinderkonten oder -sparbüchern erhoben. Aber auch Minderjährige können durch Erteilung eines Freistellungsauftrags die Abgeltungssteuer umgehen. Dafür müssen alle Erziehungsberechtigten den Antrag unterschreiben.
Beispielrechnung für ein Kirchenmitglied mit Freistellungsauftrag
Kursverluste können mit Kursgewinnen verrechnet werden. Dabei dürfen Verluste aus Aktiengeschäften allerdings nur gegen Aktienkursgewinne gerechnet werden. Die Kreditinstitute verrechnen Gewinne und Verluste mehrerer Konten und Depots eines Anlegers miteinander, tauschen aber keine Daten mit anderen Instituten aus. Wenn Sie bei der einen Bank ein Verlustgeschäft gemacht haben, sollten Sie sich eine Verlustbescheinigung ausstellen lassen, damit das Finanzamt den Verlust gegebenenfalls den Gewinnen bei einer anderen Bank gegenüberstellt und berücksichtigt. Wird keine Verlustbescheinigung beantragt, verrechnet die Bank die Einbußen mit den Kapitalerträgen im Folgejahr.
Günstigerprüfung bei Geringverdienern
Der persönliche Steuersatz orientiert sich an der Höhe des Jahreseinkommens. Bis zu dem so genannten Grundfreibetrag von 10.908 € für das Steuerjahr 2023 und 11.604 € (geplant: 11.784 €) für das Steuerjahr 2024 müssen Sie gar keine Einkommenssteuer zahlen. Verdienen Sie etwas darüber, beträgt der Steuersatz 14 % und steigt proportional zum Einkommen bis auf 45 %. Wenn Ihr Steuersatz unter 25 % liegt, können Sie eine Günstigerprüfung beantragen. Das heißt, das Finanzamt prüft, ob es für Sie günstiger ist, Ihre Kapitalerträge und Ihr Jahreseinkommen zusammenzulegen und darauf Einkommenssteuer zu erheben, statt wie üblich die Einkommenssteuer auf Ihr Jahreseinkommen und die Abgeltungssteuer auf Ihre Kapitalerträge getrennt voneinander einzufordern. Das Finanzamt prüft also die folgenden beiden Varianten:
Einkommenssteuer auf Jahreseinkommen + Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge
Einkommenssteuer auf (Jahreseinkommen + Kapitalerträge)
Die Version, die für Sie von Vorteil ist, wird vom Finanzamt umgesetzt. So fallen insgesamt weniger Steuerabzüge an und Sie haben am Ende mehr von Ihrem Geld. Eine Günstigerprüfung können Sie in der Anlage KAP in Ihrer Einkommenssteuererklärung beantragen.
Vergleich.de Tipp
Für Gewinne aus Investitionen in Gold- oder Silbermünzen bzw. -barren müssen Sie keine Abgeltungssteuer bezahlen, wenn das Edelmetall vor Verkauf mindestens ein Jahr in Ihrem Besitz war. Dies gilt nicht für Gold-Wertpapiere.
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