Mit dem Freistellungsauftrag Zinserträge sichern: So geht’s!
Ein Freistellungsauftrag dient dazu, Zinserträge von der Steuer zu befreien. Andernfalls stehen dem Finanzamt 25 % Abgeltungssteuer zu. Bei uns erfahren Sie, worauf Sie achten sollten, wenn Sie einen Freistellungsauftrag erteilen.
Was ist ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge?
Das Finanzamt hat Anspruch auf 25 % Ihrer Zinserträge, Kursgewinne aus Wertpapieren oder Dividendenzahlungen. Dieser Betrag ist die so genannte Abgeltungssteuer und wird von den Banken, Sparkassen, Bausparkassen und Versicherungen direkt an das Finanzamt abgeführt. Mit einem Freistellungsauftrag erwirken Sie, dass Sie Ihre Erträge aus Zinsen, Dividenden und mit Gewinn verkaufte Aktien und ETFs bis zu einer bestimmten Summe komplett behalten können. Ein Freistellungsauftrags-Formular erhalten Sie bei Ihrer Bankfiliale oder im Online-Banking.
Sollten Sie Konten bei verschiedenen Banken haben, müssen Sie jedem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag für Ihre Kapitalerträge erteilen. Bei mehreren Produkten bei einer Bank, beispielsweise Konto und Depot, reicht ein Freistellungsauftrag. Die Befreiung gilt immer ab dem 1. Januar des Jahres, in dem er eingereicht wurde. Der Auftrag ist zeitlich unbegrenzt, es sei denn, Sie tragen im Formular ein Enddatum ein. Zudem geben Sie in jedem Freistellungsauftrag an, bis zu welchem Betrag Ihr Kapitalertrag vom Steuerabzug befreit werden soll. Dies ist sinnvoll, wenn Sie zum Beispiel mehrere verzinste Konten bei mehreren Banken haben. So können Sie alle Spareinnahmen vom Abzug befreien.
Freistellungsauftrag als PDF
Den Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank können Sie jederzeit anpassen. Hier finden Sie ein aktuelles Musterformular der Deutschen Finanzagentur. Sie können es online ausfüllen und herunterladen.
Der Sparerpauschbetrag ist der Freibetrag, der die Kapitalerträge von der Steuer befreit. Er beträgt 1.000 € pro Person. Bei Gemeinschaftskonten von Eheleuten verdoppelt sich der Sparerpauschbetrag, sie können 2.000 € vom Steuerabzug freistellen. Bis 2022 betrug der Freibetrag lediglich 801 € pro Person. Seit Anfang 2009 ersetzt der Sparerpauschbetrag den bis dahin geltenden Sparerfreibetrag in Höhe von 750 € plus den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 51 €. Mit Einführung der Abgeltungssteuer im gleichen Jahr wurden diese beiden Pauschalen zusammengelegt.
Vom Sparerpauschbetrag für 2024 profitieren: Was müssen Sie jetzt tun?
Wenn Sie Ihr Konto und Ihr Depot bei einer deutschen Bank oder einem deutschen Broker halten, prüfen Sie, ob Ihr Freistellungsauftrag weiter gilt oder ob Sie einen neuen einrichten sollten. Die über Ihren Freistellungsauftrag hinausgehenden Beträge versteuern die Geldhäuser direkt und führen die Steuer ans Finanzamt ab. Bei ausländischen Banken und Brokern können Sie oft keinen Freistellungsauftrag hinterlegen. Sie erhalten jedoch eine Jahresbescheinigung. Mit dieser Hilfe geben Sie Ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung an und machen dort Ihren Freibetrag geltend.
Freistellungsauftrag nicht erteilt – was nun?
Der Freistellungsauftrag für Kapitalerträge ist Sache des Anlegers. Das heißt, Sie werden bei einer Kontoeröffnung nicht automatisch daran erinnert, dass Sie die Steuerbefreiung beantragen müssen. Deshalb ist es empfehlenswert, gleich bei jeder Eröffnung eines Kontos parallel einen Freistellungsauftrag auszufüllen und abzugeben. Haben Sie vergessen, den Auftrag zu erteilen, gibt es eine Möglichkeit, die vom Kreditinstitut direkt an das Finanzamt gezahlte Abgeltungssteuer zurückzufordern: über die Einkommenssteuererklärung. Dafür muss die korrekt ausgefüllte Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen – mit eingereicht werden.
NV-Bescheinigung: Geringverdiener müssen keine Abgeltungssteuer zahlen
Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung - können Geringverdiener ihre Kapitalerträge von der Abgeltungssteuer befreien. Berechtigt sind Personen, deren Einkommen den gültigen Grundfreibetrag von 10.908 Euro € für das Steuerjahr 2023 und 11.604 € (geplant: 11.784 €) für das Steuerjahr 2024 nicht übersteigt und somit steuerfrei bleibt. Zu dieser Personengruppe gehören oft Schüler, Studenten oder Rentner. Im Gegensatz zum Freistellungsauftrag befreit die Nichtveranlagungsbescheinigung Kapitalerträge in unbegrenzter Höhe. Der Antrag auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird beim zuständigen Finanzamt gestellt und gilt für drei Jahre.
Keine Befreiung ohne Steuer-ID
Seit 2011 muss in jedem Freistellungsauftrag die Steueridentifikationsnummer angegeben werden. Diese elfstellige Nummer finden Sie beispielsweise in Ihrem letzten Steuerbescheid. Vor 2011 erteilte Freistellungsaufträge waren nur bis Ende 2015 auch ohne Identifikationsnummer gültig. Dies gilt unter Umständen aber nicht für Kirchenmitglieder: Da die Banken seit Beginn des Jahres 2015 zusätzlich auch die Kirchensteuer direkt an den Fiskus abführen, liegen den Geldhäusern die meisten Steuer-IDs bereits vor.
Vergleich.de Tipp
Bei einer Kontoauflösung wird der Freistellungsauftrag nicht automatisch aufgehoben. Dieser muss extra gelöscht werden. Bleibt der Freibetrag ungenutzt bestehen, kann es passieren, dass sich die von der Steuer befreiten Beträge summieren und den Sparerpauschbetrag von 1.000 € pro Person übersteigen. Streng genommen handelt es sich um Steuerhinterziehung. Dies kann zu einer Ordnungsstrafe führen.
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