Mit der Bauabnahme beginnt der Countdown für die Gewährleistungsfrist
Da Baumängel am Haus häufig erst nach einiger Zeit sichtbar werden, ist die Gewährleistungsfrist für private Bauherren laut Verbraucherschutzgesetzt großzügig auf einen Zeitraum von 5 Jahren bemessen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Bauabnahme und gilt für Mängel, die eindeutig auf die Bauausführung zurückzuführen sind.
Voraussetzung für die reguläre Dauer der Gewährleistungsfrist ist allerdings, dass Sie keine anderen Vereinbarungen mit dem Bauträger getroffen haben. Wurde ein Vertrag mit verkürzter Gewährleistung unterschieben, gilt diese individuell vereinbarte Frist. Von derartigen Sondervereinbarungen raten wir jedoch ab, da Sie eine verkürzte Gewährleistungsfrist teuer zu stehen kommen kann.
Baumängel entdeckt – So gehen Sie richtig vor
Baumängel am Haus während der Gewährleistungsfrist rügen
Wenn Sie innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Baumangel entdecken, müssen Sie diesen schriftlich bei der ausführenden Firma rügen und eine angemessene Frist zur Beseitigung ansetzen. In der sogenannten Mängelrüge verweisen Sie am besten auf das Abnahmeprotokoll und dokumentieren die Mängel mit Fotos. Auf keinen Fall sollten Sie eigenmächtig einen Handwerker zur Beseitigung des Mangels beauftragen. Zunächst müssen Sie dem Verursacher die Chance zur Nachbesserung geben, sonst bleiben Sie auf den Reparaturkosten für Ihr Haus sitzen.
Schriftliche Mängelrüge unterbricht die Gewährleistungsfrist
Ist die Mängelrüge schriftlich, am besten per Einschreiben, beim Bauunternehmer eingegangen, wird die Verjährungsfrist mit sofortiger Wirkung unterbrochen. Die Unterbrechung dauert so lange an, bis der Bauunternehmer die Mängel geprüft und gegebenenfalls beseitigt hat. Damit will der Gesetzgeber ein „Aussitzen“ der Gewährleistungsfrist durch den Bauträger verhindern.
Häufige Baumängel am Haus
Während bei der Bauabnahme sofort sichtbare Mängel reklamiert werden können, sorgt die Gewährleistungsfrist dafür, dass solche Baumängel behoben werden, die erst nach einer Weile sichtbar werden. Welche Mängel das in Ihrem Fall sind, ist natürlich sehr individuell und hängt ganz von Ihrem Haus und der Bauausführung ab. Es gibt allerdings einige typische Mängel, die innerhalb der Gewährleistungsfrist häufiger auftauchen. Dazu gehören zum Beispiel:
- Feuchtigkeitsschäden im Keller oder an Fenstern und Türen
- Risse/Blasenbildung am Mauerwerk oder Putz
- fehlende oder mangelhafte Abdichtung bei Fenster und Türen
- ungenügende oder fehlerhafte Dämmung
- falsch dimensionierte Wärmepumpen
- falsche oder fehlende Heizlastberechnung
- nicht ausreichendes und falsch verlegtes Gefälle bei Flachdächern
- fehlende Notüberläufe und Traufbleche bei geneigten Dächern
Gewährleistungsfrist – Ansprüche durchsetzen
Beseitigung, Minderung und Schadensersatz sind Ihr gutes Recht: Bei berechtigt gerügten Baumängeln haben Sie das Recht auf Beseitigung der Baumängel, Minderung oder Schadensersatz, wobei die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung oder Neuherstellung seitens des Bauunternehmers erfolgen kann. Bei schwerwiegenden Mängeln sollten Sie auf jeden Fall auf einer Beseitigung bestehen, um die Immobilienbewertung Ihres Eigenheims nachhaltig stabil zu halten.
Was tun, wenn der Bauträger nicht reagiert?
Sollte der Bauträger nicht in der anberaumten Frist reagieren, haben Sie während der Gewährleistungsfrist die Möglichkeit, ein anderes Unternehmen mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen. Die Kosten dafür können Sie dem verursachenden Bauunternehmen in Rechnung stellen. Wenn Sie sich mit dem Bauträger nicht einigen können, lohnt es, den fachkundigen Rat eines Bausachverständigen einzuholen. Im Falle, dass Sie dem Bauunternehmen ein Verschulden oder auch Fahrlässigkeit nachweisen können, muss er auch für diese Kosten aufkommen.