Heizungscheck und Heizungsprüfung: Gilt die Pflicht noch?

Bis zum 15. September 2024 war der Heizungs­check für Eigen­tümer von Gas­hei­zungen Pflicht. Nun löst eine Änderung des Gebäude­energie­gesetzes diesen durch eine ver­pflichtende Heizungs­prüfung ab. Wir erklären, was dahinter­steckt und welche Rege­lungen gelten.

Stefanie Schäfers
Zuständige Redakteurin für den Bereich Strom & Gas
Stand: 12.11.2024
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Das Wichtigste in Kürze
  • Mit dem Heizungscheck und der Heizungsprüfung wird einmalig die technische und energetische Leistungsfähigkeit von Heizsystemen überprüft und ggf. optimiert.
  • Seit dem 1. Oktober 2024 gilt eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und löste so mit der Heizungsprüfung und -optimierung den früheren Effizienzcheck gemäß EnSimiMav-Verordnung ab. Sie gilt nun für alle Heizungsarten.
  • Die Frist für die Heizungsprüfung richtet sich nach dem Einbaudatum des Heizsystems. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.
  • Die Überprüfung muss durch Fachpersonal wie Schornsteinfeger, Heizungsbauer, Elektrotechniker oder Energieberater erfolgen.

Was ist der Heizungscheck?

Der Heizungscheck ist ein standardi­siertes Verfahren zur Über­prüfung der tech­nischen und ener­ge­tischen Leistungs­fähig­keit einer Gas­heizung. Basis hierfür sind die Normen DIN EN 15378-1 und DIN SPEC 15378.

Im Mittelpunkt des Heizungs­checks steht die Über­prüfung der Effi­zienz der Wärme­erzeu­gung und -verteilung im Gebäude. Das Ergeb­nis wird anhand eines Punkte­systems in einem Bericht schrift­lich erfasst und kann Opti­mierungs­maß­nahmen wie z. B. die Neu­ein­stellung von Ven­tilen enthalten.

Das er­klärte Ziel der Über­prüfung ist eine mög­lichst spar­same Nut­zung von Gas, um so eine größere Un­ab­hängig­keit von Gas­im­porten und Ein­spa­rungen für Ver­braucher zu er­reichen. Hinter­grund ist die Ener­gie­krise, die in­folge des Ukraine-Krieges 2022 ihren Höhe­punkt erreichte.

Welche Regelungen galten für den Effizienzcheck von Gasheizungen?

Die Pflicht zum Heizungs­check wurde seit dem 1. Oktober 2022 in der „Verord­nung zur Siche­rung der Energie­ver­sorgung über mittel­fristig wirk­same Maß­nahmen“ – kurz EnSimiMav – geregelt. Sie galt bis zum 30. September 2024 ver­pflich­tend für alle Gebäude mit Gasheizung.

Der Effizienzcheck inklu­sive mög­licher Opti­mierungs­maß­nahmen musste für Gas­heizungen bis zum 15. September 2024 erfolgen. Bei Wohn­gebäuden mit mindes­tens zehn Wohn­ein­heiten oder Nicht­wohn­gebäuden endete die Frist bereits ein Jahr früher, nämlich am 30. September 2023.

Allerdings gibt es einige Aus­nahmen, die unter den fol­genden Bedingungen galten:

  • Es wurde bereits ein ver­gleich­barer Hei­zungs­check, z. B. der nach DIN EN 15378, in den 2 Jahren vor dem 1. Oktober 2022 vorgenommen.
  • Es wurde ein hydrau­lischer Ab­gleich durchgeführt.
  • Das Gebäude erhält bis März 2025 eine neue Heizung.
  • Das Gebäude verfügt über ein stan­dar­di­sier­tes Ener­gie­manage­ment­system.

Schätzungen zufolge galt die Pflicht zum Hei­zungs­check für 10–14 Millionen Gebäude. Immo­bilien mit einer Öl­hei­zung waren vom Effi­zienz­check laut EnSimiMav nicht betroffen.

GEG-Regelungen zur Heizungsprüfung und -opti­mierung lösen Heizungscheck ab

Seit dem 1. Oktober 2024 gilt eine Änderung des Gebäude­energie­gesetzes (GEG) – genauer gesagt, § 60b des GEG. Darin ist die Heizungs­prüfung und -optimierung für Heizungs­anlagen mit Wasser als Wärme­träger definiert.

Ähnlich wie beim Heizungs­check geht es auch bei der Heizungs­prüfung darum, ältere Heiz­systeme optimal einzu­stellen, sodass diese möglichst effi­zient arbeiten können. In den fol­genden Ab­schnitten erklären wir, welche Rege­lungen zur Heizungs­prüfung gelten und worin sie sich vom Heizungs­check unter­scheiden.

Für wen gibt es eine Pflicht zur Heizungsprüfung?

Anders als bei der Verordnung zum Heizungs­check, die nur für Gas­hei­zungen galt, sind laut GEG nun auch Eigen­tümer von allen anderen Heizungs­anlagen zum Effizienz­check ver­pflichtet. Konkret heißt das, dass nun etwa auch Öl­hei­zungen und Hei­zungen, die bspw. durch feste Bio­masse betrieben werden, über­prüft werden müssen. Einzige Ausnahme sind Wärme­pumpen: Hier gelten eigene Rege­lungen aus dem Gebäude­energie­gesetz zur Heizungs­prüfung und -optimierung.

Pflicht ist die neue Heizungsprüfung-Verordnung zudem für ältere Heiz­systeme in Gebäuden mit mindes­tens sechs Wohn­ein­heiten oder anderen selbst­ständigen Nutzungs­einheiten. Eine Aus­nahme gibt es dagegen für Heizungs­anlagen mit standardi­sierten Gebäude­auto­mationen: Da hier die Heizungs­prüfung bereits regel­mäßig statt­findet, ist keine eigen­ständige Über­prüfung nötig.

Welche Fristen gelten für die Heizungsprüfung?

Die Heizungsprüfung ist Pflicht für alle Heizungs­an­lagen, die mit Wasser als Wärme­träger betrieben werden. Je nach Alter der Heizung gelten jedoch unter­schied­liche Fristen für die Prüfung und Optimierung.

  • Einbau nach dem 30. September 2009: inner­halb von einem Jahr nach Ablauf von 15 Jahren ab Installation
  • Einbau vor dem 30. September 2009: bis zum 30. September 2027

Während beim zweiten Fall die Frist ein­deutig geregelt ist, richtet sie sich im ersten Fall nach dem Ein­bau­datum der Heiz­anlage. Grund­sätz­lich lässt sich die Frist folgen­der­maßen berechnen:

Datum des Einbaus + 15 Jahre + 1 Jahr = Fristende für die Heizungs­prüfung

Wurde die Heizung also bei­spiels­weise am 17. Juni 2014 einge­baut, muss die Heizungs­prüfung und -optimierung bis spätes­tens 17. Juni 2030 erfolgt sein. Achtung: Lag das Ein­bau­datum dagegen bereits zwischen Oktober und Dezember 2009, endet die Frist für die Über­prüfung schon 2025!

Welche Konsequenzen drohen, wenn ich die Heizungsprüfung nicht mache?

Was passiert, wenn ich den Effizienz­check nicht mache? Und wer kontrolliert, ob der Heizungs­check gemacht wurde? Beide Fragen wurden in der EnSimiMav-Ver­ordnung nicht ein­deutig geregelt.

Anders sieht es mit der Pflicht zur Heizungs­prüfung aus. Da diese im Gebäude­energie­gesetz fest­gelegt ist, gibt es auch ent­sprechende Regelungen, wenn der neue Heizungs­check nicht gemacht wurde. Konkret sieht das GEG ein Buß­geld von bis zu 5.000 € für die ver­säumte Heizungs­prüfung vor. Geahndet wird das Ganze laut § 108 GEG als Ordnungs­widrig­keit.

Wie laufen der Heizungscheck und die Heizungs­prüfung in der Praxis ab?

Mit dem Effizienzcheck sollen Heiz­anlagen opti­miert werden und dadurch lang­fristig möglichst effizient und energie­sparend arbeiten. Daher darf die Über­prüfung und Opti­mierung des Heiz­systems auch nur durch eine fach­kundige Person wie bspw.

  • Schornsteinfeger,
  • Heizungsbauer,
  • Elektrotechniker oder
  • Energieberater

durchgeführt werden. Laut GEG sollen die Heizungs­prüfung sowie daraus resul­tierende erfor­der­liche Maß­nahmen zur Opti­mierung mit ohnehin statt­finden Tätig­keiten, etwa bei Kehr- und Über­prüfungs­tätig­keiten, einer Feuer­stätten­schau oder der jähr­lichen Heizungs­wartung, zusammen durch­geführt werden. Ebenso können sie auch zusammen mit einem hydrau­lischen Ab­gleich der Hei­zung erfolgen.

Was ist ein hydraulischer Abgleich der Heizung?

Der hydraulische Abgleich der Heizung sorgt dafür, dass die Wasser­menge in den Heiz­körpern richtig verteilt ist. Er ist für Mehr­familien­häuser ab sechs Wohnungen sowie für gewerb­lich genutzte und öffent­liche Gebäude Pflicht – und zwar unab­hängig vom Effizienz­check der Heiz­anlage.

Was wird beim Effizienzcheck geprüft?

Wie beim Heizungscheck gehen die Fach­personen auch bei der Heizungs­prüfung nach einem vor­gege­benen Punkte­schema vor und arbeiten eine Check­liste ab. An­schließend wird das Ergebnis des Heizungs­checks in einem Formular fest­gehalten. So wird ein syste­matisches und ver­gleich­bares Ver­fahren sicher­gestellt.

Folgende Fragen werden bei der Unter­suchung u. a. beant­wortet:

  • Gibt es einen möglichen Ener­gie­ver­lust bei der Wärme­er­zeu­gung?
  • Bestehen Oberflächen- oder Ven­ti­la­tions­ver­luste?
  • Sind der Heiz­kessel und die Heiz­pumpe ange­messen di­men­sio­niert?
  • Funktionieren die Rege­lungs­ein­rich­tungen der Heiz­körper?
  • Wie effektiv ist die Dämmung der Rohr­lei­tungen?
  • Arbeiten die Heiz­körper tech­nisch ein­wand­frei?

Anhand des Ergebnisses können anschließend Opti­mierungen der Heizungs­anlage nötig werden. Sie haben die Pflicht, alle beim Hei­zungs­check fest­ge­stellten Maß­nah­men durch­füh­ren zu lassen. Gleiches gilt auch für die neue Heizungs­prüfung. In der folgenden Tabelle haben wir die ver­schie­denen mög­lichen Opti­mierungs­maß­nahmen aus dem Heizungs­check und der Heizungs­prüfung einander gegen­über­gestellt.

Maßnahmen zur Heizungsoptimierung im Überblick

Maßnahme

Pflicht beim Heizungscheck?

Pflicht bei der Heizungsprüfung?

Absenkung der Vorlauftemperatur oder Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstellungen

 

 

Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtabschaltung o.Ä., insb. Sommerabschaltungen, Urlaubssenkungen, Anwesenheitssteuerungen

 

Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes

 

Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes

 

Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern

 

 

Überprüfung der ordnungsgemäßen Einstellung der Umwälzpumpe

Information des Eigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen

Information des Eigentümers oder Nutzers über Einsatz von erneuerbaren Energien und die Umsetzung der 65%-Erneuerbare-Energien-Vorgabe

Quelle: Gebäudeenergiegesetz, Stand: Oktober 2024

Wie teuer ist ein Heizungscheck?

Die Kosten für einen Hei­zungs­check, der von einem Fach­be­trieb durch­ge­führt wird, liegen in einem Be­reich von 100 bis knapp 200 €. Es gibt keine fest­ge­legte offi­zielle Ge­bühr, die für ganz Deutsch­land gilt. Die An­bie­ter ver­lan­gen je nach Region, Immobilie und Aufwand unter­schied­liche Summen. Sollten Mängel an der Hei­zung fest­ge­stellt werden, die zu einem nicht effi­zien­ten Be­trieb führen, kommen die Aus­gaben für mög­liche Opti­mie­rungs­maßnah­men hinzu.

Da bei der neuen Heizungs­prüfung der Effizienz­check mit anderen Arbeiten zusammen­gelegt werden soll, können die Kosten jedoch höher aus­fallen. Auch hier wirken sich die Immo­bilien­beschaffen­heit, der Aufwand, nötige Opti­mierungs­maß­nahmen sowie regionale Preis­unter­schiede bei Hand­werks­arbeiten auf die Kosten für die Über­prüfung aus.

Effizienzcheck kann langfristig die Heizkosten senken

Auch wenn die Kosten für den Effizienz­check bei nötigen Opti­mierungs­maß­nahmen mög­licher­weise zunächst hoch aus­fallen, spart Ihnen die Über­prüfung lang­fristig Geld. Nur wenn die Heizungs­anlage optimal einge­stellt ist, kann sie effi­zient arbeiten. Durch einzelne Maß­nahmen wie das Ab­senken der Vorlauf­tempe­ratur oder der Heiz­grad­tempe­ratur kann der Ver­brauch von Heiz­mate­rial wie Öl oder Gas redu­ziert werden. So sparen Sie lang­fris­tig bei den Heiz­kosten. Auch ein günstiger Gas­tarif trägt bspw. dazu bei, die Energie­kosten in Grenzen zu halten. Unser Gas­ver­gleich hilft Ihnen dabei, einen passen­den Tarif zu finden.

Wie oft muss der Heizungscheck gemacht werden?

Der Heizungscheck Ihrer Gas­hei­zung war laut EnSimiMav ein­ma­lig bis zum 15. September 2024 durch­zu­führen. Am 30. September 2024 trat die ent­sprechen­de Ver­ord­nung außer Kraft. Die Gel­tungs­dauer war auf­grund des Ener­gie­siche­rungs­gesetzes auf 2 Jahre begrenzt.

Seit dem 1. Oktober 2024 gilt die Änderung des Gebäude­energie­gesetzes, die eben­falls eine Heizungs­prüfung und -Opti­mierung vor­sieht. Auch diese ist ein­malig für alle Heizungs­arten durchzu­führen. Die Fristen hier­für sind ab­hängig vom Alter der Hei­zung. Weitere Infor­matio­nen dazu finden Sie im Abschnitt „Welche Fristen gelten für die Heizungs­prüfung?“.

Wer kontrolliert, ob ich den Heizungscheck gemacht habe?

Dazu gab es in der EnSimiMav-Verordnung keine Angaben; eine Kontroll­instanz ist also nicht fest­gelegt. Auch auf die Frage „Was passiert, wenn ich den Heizungs­check nicht gemacht habe?“ gab es keine Antwort. Die Ver­ord­nung nannte keine Konse­quen­zen, weder für Eigen­tümer, die den Hei­zungs­check weglassen, noch für nicht recht­zei­tig umge­setzte Opti­mierungs­maßnahmen.

Anders sieht es bei der Heizungs­prüfung ab Oktober 2024 aus. Da diese im Gebäude­energie­gesetz fest­gelegt ist, wird das Ver­säumen der Frist für die Über­prüfung als Ordnungs­widrig­keit geahndet; zuständig ist hierfür die jewei­lige Landes­behörde. Dement­sprechend kann ein Buß­geld von bis zu 5.000 € verhängt werden. Die ordnungs­gemäße Heizungs­prüfung sowie ein Heizungs­tausch sollen jeweils durch den Schorn­stein­feger geprüft werden.

Fazit: Heizungsprüfung fördert energieeffizientes Heizen

Auch nach dem Auslaufen der Heizungs­check-Verordnung kommen Eigen­tümer nicht um eine ver­pflich­tende Heizungs­prüfung und -opti­mierung herum. Eine ent­sprechende Ände­rung des Gebäude­energie­gesetzes löste die vorige EnSimiMav-Verordnung zum 1. Oktober 2024 ab.

Ziel ist es weiterhin, ältere Heiz­systeme optimal einzu­stellen, um so für effi­zientes Arbeiten der Hei­zung zu sorgen. Gleich­zeitig ebnet die neue Heizungs­prüfung den Weg für energie­effi­zienteres Heizen, da Eigen­tümer im Rahmen der Über­prüfung nun auch zwingend zum Ein­satz von erneuer­baren Ener­gien und der Um­setzung der 65%-Erneuerbare-Energien-Vorgabe infor­miert werden müssen.

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