Mieteinnahmen versteuern: Tipps und Beispielrechnungen

Sie möchten ein Haus oder eine Wohnung ver­mieten und fragen sich, ob sich das steuer­lich über­haupt lohnt? Wir zeigen Ihnen, wie hoch die Steuern für eine Ver­mietung ausfallen, wie Sie Miet­ein­nahmen ver­steuern müssen und wie Sie die Steuer­er­klärung zu Ihrem Vor­teil nutzen.

Katharina Fuhrin
Zuständige Redakteurin für den Bereich Immobilien
Stand: 09.12.2024
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Das Wichtigste in Kürze

  • Mieteinnahmen müssen versteuert werden, denn sie gelten als Einkommen des Vermieters (§21 Ein­kommen­steuer­gesetz, kurz: EStG).
  • Steuerzahlungen werden aber erst not­wendig, wenn Sie mit Ihren kompletten Ein­nahmen den jährlichen Grund­frei­betrag von 11.784 € übersteigen. Für Verhei­ratete erhöht sich der Frei­betrag auf 23.568 €.
  • Ausgaben, die für die vermietete Immobilie entstehen, redu­zieren die Ein­nahmen. Dazu gehören z. B. Zins­kosten und Aus­gaben für die Haus­ver­waltung.
  • Die Mieteinnahmen werden bei der Steuer­erklärung in die Anlage V eingetragen.

Welche Mieteinnahmen gibt es?

Sie erzielen Miet­einahmen, wenn Sie einzelne Teile eines Gebäudes, komplette Immo­bilien, aber auch beweg­liche Gegen­stände wie Maschinen oder Werk­zeuge oder Ur­heber­rechte gegen eine Zahlung einer anderen Person zur Ver­fügung stellen. Im Bereich von Immo­bilien geht es dabei z. B. um:

  • Wohnungen
  • Häuser
  • Zimmer
  • Garagen
  • Keller
  • Ferienwohnungen
  • Grundstücke
  • Flächen für Werbe­maß­nahmen

Es spielt bei steuer­pflich­tigen Miet­ein­künften keine Rolle, ob sie durch Ver­mietung oder Ver­pachtung erzielt werden. Eine Miet­kaution zählt nicht zu den Miet­ein­nahmen, da sie als Sicher­heit dient und dem Ver­mieter nicht zur freien Ver­fügung steht.

Muss man Mieteinnahmen versteuern?

Ja, denn Mieteinnahmen zählen als Ein­kommen des Ver­mie­ters. Daher richtet sich die Höhe des Steuer­satzes nach dessen indi­vidu­ellen Ein­kommens­steuer­satz. Aller­dings müssen Sie nicht die kompletten Miet­ein­künfte ver­steuern, da in die Ein­kommens­steuer­er­klärung auch Aus­gaben rund um die ver­mie­tete Immo­bilie fließen. Diese können die Ein­nahmen mindern.

Warum müssen Mieteinnahmen versteuert werden?

Mieteinnahmen müssen versteuert werden, weil sie als Ein­künfte gelten und somit der Ein­kommen­steuer­pflicht unter­liegen. Dies ist im § 21 des Ein­kommen­steuer­gesetzes (EStG) geregelt.

Wann muss ich Mieteinkünfte versteuern?

Mieteinnahmen müssen in der jähr­lichen Ein­kommens­steuer­erklärung angegeben werden. Wenn Sie ein Haus oder eine Woh­nung ver­mieten, be­rech­nen sich nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip immer in dem Jahr die Steuern, in dem die Miet­ein­nahmen auf Ihrem Konto ein­ge­gangen sind.

Sollten Sie z. B. eine Vor­aus­zah­lung ver­ein­bart haben und Ihr Mieter zahlt Ihnen schon Mitte Dezember 2024 für Januar 2025 die Miete, müssen Sie die Ein­nahme in der Steuer­er­klärung für 2024 angeben. Oder wenn Sie um­ge­kehrt eine Agen­tur mit der Ver­mie­tung einer Ferien­wohnung be­auf­tragt haben und erst Ende Januar 2025 das Geld für die Weih­nachts­gäste 2024 aus­be­zahlt bekommen, greift die Steuer erst 2025.

Eine Aus­nahme davon ist die 10-Tage-Regel, die für alle regel­mäßi­gen Ein­nah­men und Aus­gaben wie Mieten oder Ver­siche­rungs­prämien gilt:

  • Einnahmen und Aus­gaben, die das nach­fol­gende Jahr be­treffen, aber schon zwischen dem 22. und 31. Dezember ge­zahlt werden, geben Sie erst im Folge­jahr bei der Steuer an.
  • Einnahmen und Aus­gaben, die das Vor­jahr be­treffen, aber erst zwischen dem 1. und 10. Januar ge­zahlt werden, geben Sie im Vor­jahr bei der Steuer an.

Das­selbe gilt für Aus­gaben: Es zählt immer der Zeit­punkt, an dem Sie die Zah­lung ver­an­lasst haben mit Aus­nahme der 10-Tage-Regel.

Folgende Tabelle zeigt am Beispiel von Miet­ein­nahmen sowie von Zah­lungen für Hand­werker und an das Finanz­amt (Grund­steuer) welchen Ein­fluss der Zeit­punkt der Zahlung auf das anzu­wendende Steuer­jahr hat.

So beeinflusst der Zeitpunkt der Zahlung das Jahr der Versteuerung

Art der Zahlung

Zeitpunkt der Zahlung

Jahr der Versteuerung

Eingang der Miete für April

03.04.2024

2024

Eingang der Miete für November

29.10.2024

2024

Eingang der Miete für Januar 2025

28.12.2024

2025 (10-Tage-Regel)

Zahlung einer Handwerkerrechnung vom Dezember 2023

04.01.2024

2023 (10-Tage-Regel)

Zahlung einer Handwerkerrechnung vom April 2024

08.05.2024

2024

Zahlung der Grundsteuer für 2025

29.12.2024

2025 (10-Tage-Regel)

Wie viel Mieteinnahmen sind steuerfrei?

Pauschal lässt sich nicht sagen, wie viel Miet­ein­nahmen steuer­frei sind. Es gibt einen jähr­lich neu fest­ge­legten Grund­frei­betrag, der sich auf Ihre gesamten steuer­pflich­tigen Ein­künfte bezieht. Für das Jahr 2024 be­trägt er 11.784 € bzw. 23.568 € im Jahr für Ver­hei­ratete. Wenn Sie mit allen Ein­künften unter­halb dieses Frei­betrags bleiben, müssen Sie keine Steuern zahlen, auch nicht auf Ihre Miet­ein­nahmen.

Sonderregelung bei Untervermietung

Sie müssen Ihre Miet­ein­nahmen nicht ver­steuern, wenn es sich um eine vorüber­gehende Unter­ver­mietung handelt und die Miet­ein­künfte pro Jahr weniger als 250 € betragen.

Wie viel Steuer zahle ich auf Mieteinnahmen?

Wie hoch Ihre Mieteinkünfte versteuert werden, richtet sich nach Ihrem Ein­kommens­steuer­satz. Über­steigen Ihre gesamten Ein­nahmen 11.784 € im Jahr, beginnt die Be­steue­rung mit 14 % (Ein­gangs­steuer­satz). Bei bestimmten Grenz­werten im Ein­kommen steigt der Steuer­satz bis auf 45 % an. Bei einigen Steuer­sätzen ändern sich von 2024 zu 2025 die Grenz­werte. Fol­gende Tabelle zeigt Ihnen die Steuer­sätze in Abhängig­keit vom Ein­kommen.

Steuersatz auf Mieteinnahmen in Abhängigkeit vom gesamten Einkommen

Steuersatz

Einkommen pro Jahr (2024)

Einkommen pro Jahr (2025)

0 %

bis 11.784 €

bis 12.096 €

14–24 %

bis 17.005 €

bis 17.430 €

24–42 %

bis 66.760 €

bis 68.430 €

42 %

bis 277.825 €

bis 277.825 €

45 %

ab 277.826 €

ab 277.826 €

Quelle: Einkommensteuergesetz (EStG), Stand: 29.11.2024

Welche Unterschiede gibt es zwischen privaten und gewerblichen Vermietern?

Als privater Vermieter zahlen Sie auf Ihre Miet­ein­nahmen Ein­kommen­steuer nach Ihrem jewei­ligen Steuer­satz. Umsatz­steuer müssen Sie bei der Miete nicht erheben und auch nicht abführen. Aus­gaben, die Sie für die Wohnung haben, bei­spiels­weise für die Buch­hal­tung, können Sie als Werbungs­kosten in Ihrer Steuer­er­klärung geltend machen.

Betreiben Sie die Ver­mietung dagegen gewerb­lich, vari­iert die steuer­liche Behand­lung je nach Ihrer Unter­nehmens­struktur. Abhängig von der Organi­sations­form können Miet­ein­künfte der Ein­kommen­steuer, Kapital­ertrag­steuer, Gewerbe­steuer oder Körper­schaft­steuer unter­liegen. Das Finanz­amt stuft Sie als gewerb­lichen Ver­mieter ein, wenn mehrere der fol­genden Voraus­set­zungen erfüllt sind:

  • große Zahl an vermie­teten Wohnungen
  • hoher Aufwand für die Ver­waltung der Immo­bilien, z. B. ein eigenes Büro oder Personal
  • umfangreiche Werbe­maß­nahmen für die Miet­objekte
  • Angebot von Zusatz­leis­tungen wie z. B. Früh­stück oder Bettwäsche

Ihr Finanzamt entscheidet, ob es sich um eine private oder gewerb­liche Vermietung handelt.

Beispielrechnungen: 1.000 € Mieteinnahmen versteuern – wie viel Steuern zahle ich?

Um zu zeigen, wie Sie Ihre Miet­ein­nahmen ver­steuern müssen, haben wir einige (ver­ein­fachte) Bei­spiel­rech­nungen für Sie. Dabei gehen wir immer von monat­lichen Miet­ein­nahmen in Höhe von 1.000 € aus, ändern aber je­weils die Rahmen­be­din­gungen.

  • Im ersten Bei­spiel geht es darum, was Sie bei einer ver­mie­teten Eigen­tums­wohnung steuer­lich ab­setzen können. Ange­nommen Sie kaufen eine Woh­nung für 300.000 €. Der Wert des Gebäu­des ohne Grund­stück beträgt 200.000 €, wovon Sie über 50 Jahre jähr­lich 2 % (also 4.000 €) ab­schrei­ben können. Den Kauf­preis finan­zieren Sie bis auf die Kauf­neben­kosten über die Bank. Durch den Immo­bilien­kredit ent­stehen Ihnen im 1. Jahr Zins­kosten in Höhe von 3.500 €.

    Berechnung der zu versteuernden Mieteinnahmen bei einer kreditfinanzierten Wohnung

    Mieteinnahmen

    12.000 €

    Kreditzinsen

    - 3.500 €

    Abschreibung

    - 4.000 €

    Laufende Kosten, z.B. Hausverwaltung

    - 700 €

    Zu versteuernde Erträge

    3.800 €

    Unter diesen Voraus­setzungen müssen Sie 3.800 € Miet­ein­nahmen zu Ihrem indi­vidu­ellen Steuer­satz ver­steuern.

  • In der zweiten Bei­spiel­rechnung gehen wir davon aus, dass Sie die Woh­nung nicht kaufen, sondern erben. Sie ist schon seit mehr als 50 Jahren im Familien­besitz, d. h. die Frist für Ab­schrei­bungen ist ab­ge­laufen. Auch einen Kredit brauchen Sie nicht mehr zu bedienen. Dafür kaufen Sie eine neue Ein­bau­küche für 10.000 €, die Sie über 10 Jahre ab­schreiben können. Und Sie be­auf­tragen Hand­werker für einige Schön­heits­re­para­turen.

    Berechnung der zu versteuernden Mieteinnahmen bei einer geerbten Wohnung

    Mieteinnahmen

    12.000 €

    Abschreibung

    - 1.000 €

    Laufende Kosten, z.B. Hausverwaltung

    - 700 € 

    Handwerker

    - 1.000 €

    Zu versteuernde Erträge

    9.300 €

    Sie sehen: Fallen die Ab­schrei­bung für das Gebäude sowie die Zins­kosten weg, müssen Sie mit 9.300 € einen deut­lich höheren Anteil Ihrer Miet­ein­künfte versteuern.

  • Im dritten Beispiel möchten Sie eine Ferien­wohnung ver­mieten und die Steuer berechnen. Auch die Ferien­wohnung kaufen Sie für 300.000 € mit einer 100 %-Finan­zierung. Es stehen einige Renovierungen an, außer­dem sehen Sie im Laufe des Jahres häu­figer nach dem Rechten und setzen dafür Fahrt­kos­ten an. Für die Ver­mie­tung be­auf­tragen Sie eine Agen­tur, die 20 % der Miet­ein­nahmen einbehält.

    Berechnung der zu versteuernden Mieteinnahmen bei einer Ferienwohnung

    Mieteinnahmen

    12.000 €

    Kreditzinsen

    - 3.500 €

    Abschreibung

    - 4.000 €

    Laufende Kosten, z.B. Hausverwaltung

    - 700 €

    Agentur

    - 2.400 €

    Handwerker

    - 1.500 €

    Fahrtkosten

    - 250 €

    Zu versteuernde Erträge

    - 350 €

    In diesem Fall ergibt sich sogar ein nega­tiver Betrag, sie müssen also nichts ver­steuern. Im Gegen­teil: Von Ihrem an­sons­ten zu ver­steu­ern­den Ein­kommen werden noch 350 € abge­zogen. In dieser Hin­sicht lohnt sich Ver­mieten steuer­lich be­son­ders.

Lohnt sich Vermieten steuerlich?

In vielen Fällen lohnt sich das Vermieten einer Immobilie steuerlich. Be­son­ders dann, wenn Sie den Ein­nahmen Aus­gaben gegen­über­setzen können. Zu den Aus­gaben gehören unter anderem die Zin­sen für Ihren Immo­bilien­kredit, Werbe­kosten für Inse­rate, Reno­vierungs­kosten, die Grund­steuer und Fahrt­kosten.

Besonders im ersten Jahr nach dem Kauf können Sie viele Aus­gaben mit anderen Ein­künf­ten ver­rechnen. Bei ver­mie­teten Immo­bilien lassen sich sowohl die Makler­provi­sion als auch Kosten für Notar und Gut­achter absetzen. Sollten Sie Ver­luste mit der Ver­mie­tung er­zielen, redu­ziert sich da­durch sogar die Steuer auf Ihre anderen Einkünfte.

Rechner: Mieteinnahmen günstig versteuern

Möchten Sie eine Immobilie als Kapital­anlage kaufen und fragen Sie sich, ob sich die In­vesti­tion lohnt, emp­feh­len wir Ihnen unseren Ren­dite­rechner Immo­bilien. Hier er­fahren Sie, mit welchem Er­trag Sie rechnen können und was eine gute Rendite ist.

Wie sind Mieteinnahmen zu versteuern?

In der Steuererklärung geben Sie nicht nur die Miet­ein­künfte an, sondern auch sämt­liche Ausgaben rund um Ihre Ver­mietung. Das ist gut für Sie: Denn die Aus­gaben werden von den Ein­nahmen abge­zogen und das zu ver­steuernde Ein­kommen reduziert sich. Im Fol­genden zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihre Miet­ein­nahmen in die Steuer­erklärung eintragen.

Wo gebe ich in der Steuererklärung Mieteinnahmen an?

Relevant für die Angaben zu Ihren Miet­ein­künften ist Anlage V Ihrer Ein­kommens­steuer­er­klärung. Das V steht für Ver­mietung und Ver­pachtung. Hier geben Sie auch die Wer­bungs­kosten an. Für jedes vermie­tete Objekt müssen Sie eine eigene Anlage V aus­füllen. Handelt es sich bei dem vermie­teten Objekt um eine Ferien­wohnung, dann nutzen Sie die Anlage V-Fewo.

Wie fülle ich die Anlage V korrekt aus?

Die Anlage V ist ein mehrseitiges Formular, das Sie bei der Steuer­er­klärung aus­füllen müssen, sobald Sie Miet­ein­künfte zu ver­steuern haben. Das Formu­lar besteht aus vier verschie­denen Bereichen.

  1. Allgemeine Angaben: Name, Adresse, Steuer­nummer
  2. Angaben zur Immobilie: Adresse, Art der Nut­zung, Einheitswert-Aktenzeichen, vermietete Wohn­fläche
  3. Angaben zu den Einnahmen: Kalt­miete, Neben­kosten (Vor- und Nach­zah­lungen)
  4. Angaben zu Ausgaben/Werbungskosten: z. B. Instand­haltungs­kosten, die nicht auf den Mieter umge­legt werden können

Sammeln Sie unbedingt alle Rech­nungen und Belege, um Ihre Angaben, falls dies not­wendig wird, beweisen zu können.

Steuer-Programme im Test

Inzwischen gibt es eine Viel­zahl von Steuer-Softwares für den PC und Steuer-Apps für das Smart­phone, die beim Aus­füllen behilf­lich sind. Stif­tung Waren­test hat im April 2024 mehr als 30 Pro­gramme getestet, von denen drei mit „sehr gut“ bewertet wurden. 16 Programme schnitten mit „aus­reichend“ und „mangel­haft“ ab. Die genauen Test­ergeb­nisse finden Sie online bei Stif­tung Warentest.

Steuerspartipps für Vermieter

Als Vermieter haben Sie zwei Möglich­keiten, Ihre Aus­gaben bei der Steuer­er­klärung geltend zu machen. Zum einen als Werbungs­kosten und zum anderen über den Weg der Ab­schrei­bungen. Beide Vari­anten stellen wir Ihnen vor.

Was kann ich als Vermieter von der Steuer als Werbungskosten absetzen?

Zu den Wer­bungs­kosten zählt steuer­lich alles, was Sie als Ver­mieter in­ves­tieren müssen, um die Miet­ein­nahmen zu er­hal­ten bzw. zu sichern. Auch wenn Sie eine Immo­bilie für die Ver­mie­tung vor­be­reiten und Ihnen da­durch Kos­ten ent­ste­hen, dürfen Sie vorab ent­stan­dene Wer­bungs­kosten an­set­zen, ohne dass Sie bereits Miet­ein­künfte er­zielen. Anders als die Her­stel­lungs­kosten können Sie Wer­bungs­kosten sofort ab­schrei­ben. Zu den Wer­bungs­kosten zählen z. B.

  • sämtliche Finanzierungs­kosten (u. a. Hypo­theken­zinsen, Ab­schluss­ge­bühren für einen Bau­spar­ver­trag, Grund­buch­ge­bühren für die Ein­tra­gung des Bau­dar­lehens, sogar Fahrt­kosten zum Finan­zie­rungs­berater)
  • Erhaltungsaufwände, also Reno­vie­rungen und Mo­der­ni­sie­rungen, die Sie ent­weder im Jahr der Be­zah­lung in einer Summe ab­set­zen oder gleich­mäßig ver­teilt auf 2–5 Jahre
  • Kosten für Gutachter
  • Maklergebühren
  • Kosten für Mietanzeigen
  • Grundsteuer (wenn sie nicht auf den Mieter umgelegt wird)
  • Fahrtkosten
  • Kosten für einen Energie­ausweis
  • Erbbauzins
  • Hausmeister und Haus­ver­waltung
  • Kosten für ein separates Mietkonto
  • Räumungskosten
  • Zweitwohnungssteuer (für den Zeit­raum, in dem die Immo­bilie ver­mietet ist)

Alle Ausgaben belegen Sie mit Rechnungen, die Sie im Laufe des Jahres sammeln.

Welche Abschreibungen kann ich bei vermieteten Immobilien ansetzen?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Immo­bilien zur Kapi­tal­an­lage nur eine be­grenz­te Nut­zungs­dauer haben, die für die meisten Fälle auf 50 Jahre fest­gelegt wurde. Um die „Ab­nut­zung“ an­zu­er­kennen, dürfen Sie als Ver­mieter eine „Ab­set­zung für Ab­nut­zung“ (kurz: AfA) in Ihrer Steuer­er­klärung angeben. Dadurch redu­ziert sich Ihre Steuer­last, gleich­zeitig er­höht sich Ihre Miet­ren­dite.

Die gängigste Variante ist die lineare Abschreibung: Sie können 50 Jahre lang einen bestimmten Prozentsatz der An­schaffungs- und Her­stel­lungs­kosten ansetzen. Zu den An­schaf­fungs­kosten zählen z. B. der Kauf­preis der Immo­bilie, die Makler­provi­sion, Notar­kosten und die Grund­erwerbs­steuer. Her­stel­lungs­kosten mei­nen die Haus­bau­kosten bzw. Aus­gaben für Sa­nie­rung oder Reno­vie­rung. Der Prozentsatz richtet sich nach dem Baujahr der Immobilie.

Prozentsatz der jährlichen linearen Abschreibung

  • 2 % pro Jahr für Gebäude, die vor 2023 fertig­gestellt wurden
  • 3 % pro Jahr für Gebäude, die ab 2023 fertig­gestellt wurden
  • 2,5 % pro Jahr für Gebäude, die vor 1925 fertig­gestellt wurden

Neben der linearen Abschrei­bung gibt es mit der degressiven und der Sonder­ab­schrei­bung nach § 7b Ein­kommen­steuer­gesetz zwei weitere Varianten. Diese können nur unter bestimmten Voraus­setzungen durch­geführt werden und haben den Vorteil, dass Sie schneller einen höheren Prozent­satz ab­schreiben können. Zu den Voraus­setzungen gehören z. B. eine Bau­kosten­ober­grenze und bestimmte Werte bei der Energie­effi­zienz. Am besten fragen Sie Ihren Steuer­berater, welche Möglich­keit in Ihrem speziellen Fall am güns­tigsten ist.

Das Grundstück spielt bei Abschreibungen keine Rolle

Gene­rell nicht ein­be­rechnen dürfen Sie bei Abschrei­bungen den Grund­stücks­wert. Kaufen Sie bei­spiels­weise ein Ein­fa­milien­haus für 400.000 €, das 2019 gebaut wurde und bei dem das Grund­stück einen Wert von 100.000 € hat, dür­fen Sie jedes Jahr 2 % von 300.000 € ab­setzen. Das macht 6.000 €.

Worauf muss ich beim Versteuern von Mieteinnahmen achten?

Das Prinzip ist einfach: Miet­ein­künfte müssen ver­steuert werden und Aus­gaben, die für die Ver­mietung not­wendig sind, ver­ringern den Gewinn und damit die Steuer­last. Doch häufig steckt der Teufel im Detail und indi­vidu­elle Sonder­fälle machen eine ein­fache Regelung kompli­ziert. Im Fol­genden betrachten wir einige dieser Sonderfälle.

Wie muss ich eine Untervermietung versteuern?

Untervermietungen und Miet­ein­nahmen über Airbnb ver­steuern Sie prin­zi­piell wie alle anderen Miet­ein­nahmen auch. Es gibt aber eine Sonder­regel: Bei einer Teil­ver­mietung in einer selbst­ge­nutzten Immo­bilie sind die Miet­ein­nahmen steuer­frei, wenn die Ver­mie­tung vor­über­gehend ist und die Ein­nahmen weniger als 520 € im Jahr be­tra­gen (ab­züg­lich der Aus­gaben). Sobald sie auch nur 1 € darüber liegen, müssen Sie aller­dings den kom­pletten Be­trag ver­steuern.

Wie werden Mieteinnahmen von Familienmitgliedern und Verwandten besteuert?

Das Finanzamt gesteht Ihnen zu, eine Immo­bilie an Ver­wandte ver­güns­tigt zu ver­mie­ten. Aller­dings prüft es, ob Ihre Ein­nah­men min­des­tens 50 % der orts­üb­lichen Miete be­tragen. Wenn ja, ist für Sie steuer­lich der volle Wer­bungs­kosten­abzug mög­lich. Liegen die Ein­nah­men bei unter 50 %, sieht das Finanz­amt nur eine teil­ent­gelt­liche Ver­mie­tung. Sie müssen Ihren Wer­bungs­kosten­abzug dann ent­sprechend kürzen. Vermieten Sie Ihre Woh­nung z. B. nur zu 45 % der orts­üb­lichen Miete, können Sie steuer­lich auch nur 45 % der Aus­gaben ab­setzen.

Wie wirkt sich Leerstand einer vermieteten Wohnung auf die Steuer aus?

Sie möchten Ihre Wohnung oder Ihr Haus ver­mie­ten, finden aber keinen Mie­ter? Steuer­lich pro­fi­tieren Sie trotz­dem, weil Sie Ihre Aus­gaben weiter ab­set­zen dürfen. Aller­dings muss das Finanz­amt Ihre Ver­mie­tungs­ab­sicht an­er­kennen. Bei länger­fris­tigem Miet­aus­fall müssen Sie daher nach­weisen, dass Sie sich aktiv um Mieter be­mühen. Als Be­lege eignen sich z. B. Makler­ver­träge, Rech­nun­gen von Hand­wer­kern oder Kopien von Miet­an­zeigen in der Zei­tung oder auf Immo­bilien­portalen.

Kann ich die Gebäudeversicherung und die Grundsteuer auf Mieter umlegen?

Ja, denn sowohl die Grundsteuer als auch die Gebäude­ver­siche­rung zählen zu den Be­triebs­kosten. Als Ver­mieter nehmen Sie am besten eine ent­sprech­ende Klausel in den Miet­ver­trag auf, die regelt, dass die Vor­gaben der Be­triebs­kosten­ver­ordnung gelten (wo auch die Grund­steuer auf­ge­zählt ist).

Wie muss ich Mieteinnahmen aus dem Ausland versteuern?

Prinzipiell wird die Miet­ein­nahme dort ver­steuert, wo sie auch be­zahlt wird – näm­lich am Stand­ort der Immo­bilie. In­so­fern hat der aus­län­dische Staat, in dem die Immo­bilie liegt, das Be­steue­rungs­recht und die Ver­mie­tung ist in Deutsch­land steuer­frei. Mit einigen Län­dern gibt es aber Doppel­be­steue­rungs­ab­kommen, nach dem die im Aus­land be­zahlte Steuer auf die deut­sche Ein­kommens­steuer an­rechen­bar ist. In­for­mieren Sie sich am besten im kon­kreten Ein­zel­fall, welche Re­ge­lung gilt.

Fazit: Mieteinkünfte versteuern und Steuererklärung zu Ihrem Vorteil nutzen

Vermieten Sie eine Wohnung oder ein Haus, dann müssen Sie die Miet­ein­nahmen zu Ihrem persön­lichen Steuer­satz ver­steuern. Das geschieht im Rahmen der Ein­kommen­steuer­erklärung. Sie nutzen dafür die Anlage V, in der Sie die Ein­nahmen und die Aus­gaben ein­tragen. Die Aus­gaben, die für die Vermie­tung not­wendig sind, redu­zieren die Miet­ein­künfte sowie den zu ver­steuernden Betrag und damit die zu zahlende Steuer. Wenn Sie in der Steuer­er­klärung alle zulässigen Aus­gaben korrekt angeben, haben Sie eine gute Möglich­keit, Steuern zu sparen.

Häufige Fragen zur Versteuerung von Mieteinnahmen

  • Steuern zahlen Sie auf die Kalt­miete, die Ihnen Ihr Mieter über­weist. In der Steuer­er­klärung gehören alle An­gaben zu Miet­ein­nahmen in Anlage V. Bei den Ein­nahmen tragen Sie getrennt die Kalt­miete und die er­hal­tenen Neben­kosten ein, die auf den Mieter um­gelegt wurden.

  • Ja, sofern Sie auch ent­spre­chen­de Aus­gaben hatten, können Sie das von Ihren Mie­tern ge­zahlte Haus­geld als Wer­bungs­kos­ten ab­setzen. Er­le­di­gen Sie selbst die Haus­meister­tätig­keiten oder gilt ein Teil des Haus­gelds allein den Rück­lagen der Eigen­tümer­ge­mein­schaft, so können Sie diesen Be­trag nicht steuer­lich gel­tend machen.

  • Nein, sie zählt nicht als Ein­nahme und muss daher nicht ver­steuert werden. Aus­nahme: Falls Sie die Kau­tion aus dem Mietkautionskonto nach Ende des Miet­ver­hält­nisses ein­be­halten, dann wird sie in diesem Moment zur ver­steue­rungs­pflich­tigen Ein­nahme. Aller­dings handelt es sich dabei meis­tens um einen Schadens­fall. Die Kosten für dessen Be­sei­ti­gung werden als Wer­bungs­kosten be­rück­sichtigt. 

  • Ja, Mieteinnahmen unter­liegen auch für Rentner dem Ein­kommens­steuer­gesetz. Steuer­frei sind die Miet­ein­nahmen nur dann, wenn sie zu­sammen mit anderen steuer­pflich­tigen Ein­künften den Grund­frei­betrag nicht über­schreiten. Sofern Sie das 64. Lebens­jahr voll­endet haben, steht Ihnen zudem der Alters­ent­lastungs­betrag zu, der die Summe Ihrer Ein­künfte noch­mals redu­ziert. Er berechnet sich ab­hän­gig von der Höhe Ihres Ein­kommens.

  • Das Finanzamt hat verschiedene Möglich­keiten, die Korrekt­heit Ihrer Angaben in der Steuer­er­klärung zu über­prüfen. Zum einen werden die Miet­ver­träge und Neben­kosten­ab­rechnungen analy­siert. Zum anderen ist ein Teil der Miet­über­wachung des Finanz­amts der Vergleich der verein­barten mit der orts­üblichen Warm­miete. Hierfür nutzen die Behörden Miet­spiegel als Referenz.

  • Sollten Sie Mieteinnahmen in der Steuer­er­klärung gar nicht oder nicht korrekt angeben, handelt es sich um Steuer­hinter­ziehung, was zu Nach­zah­lungen, Zinsen und weiteren Strafen führen kann.

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