IBAN statt Kontonummer beim SEPA-Verfahren
Mit der SEPA-Umstellung werden Zahlungen innerhalb Europas standardisiert. SEPA bedeutet „Single Euro Payments Area“, zu Deutsch Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Für Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen ist nach dem SEPA-Verfahren nur noch die IBAN notwendig – Kontonummer und Bankleitzahl werden hinfällig. IBAN steht dabei für „International Bank Account Numbers“. Für Zahlungen in das europäische Ausland ist zusätzlich noch der BIC (Bank Identifier Code) nötig. Am SEPA-Verfahren nehmen die 28 EU-Mitgliedsstaaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und die Staaten Schweiz, Monaco, Mayotte, Saint-Pierre, Miquelon und San Marino teil.
SEPA für Privatkunden
Die SEPA-Umstellung bedeutet für den Verbraucher vor allem eines: die in Deutschland 22-stellige IBAN ersetzt Kontonummer und Bankleitzahl. Viele schreckt die Menge an Ziffern für eine SEPA-Überweisung ab. Allerdings ist es im Grunde einfach, sich die eigene IBAN zu merken, wenn man Kontonummer und Bankleitzahl des eigenen Girokontos weiß. Denn die deutsche IBAN besteht aus Kontonummer, Bankleitzahl, Prüfziffer und Länderkennung. Neu ist im Prinzip also nur die zweistellige Prüfziffer und Ländererkennung. Hat die Kontonummer weniger als zehn Stellen, wird sie vorne mit Nullen aufgefüllt.
Hier zeigen wir Ihnen beispielhaft, wie sich eine IBAN nach dem SEPA-Verfahren zusammenstellt:
- Ländercode: DE
- Prüfnummer: 66
- Bankleitzahl: 999 777 88
- Kontonummer: 222 444 555
Das ergibt die folgende IBAN: DE 66 99977788 0222444555.
Die Prüfziffer lässt sich nach dem Modulo-97-10-Verfahren gemäß ISO 7064 errechnen. Sie finden Ihre IBAN auf Ihren Kontoauszügen oder neueren Bankkarten. Schweizer Konten haben eine 21-stellige, Konten in Österreich eine 20-stellige IBAN. Maximal kann eine IBAN aus 34 Stellen bestehen, für jedes Land ist die Länge vorgeschrieben.
SEPA für Unternehmen
Ursprünglich sollten Unternehmen, Vereine und Behörden bereits zum 1. Februar 2014 auf das SEPA-Verfahren umgestellt haben. Da europaweit viele Unternehmen dies jedoch nicht rechtzeitig geschafft haben, wurde die Frist um sechs Monate bis zum 1. August 2014 verlängert. Die größte Umstellung war dabei die Anpassung ihrer Buchhaltungssysteme auf das SEPA-Verfahren. Dafür mussten bestimmte technischen Anforderungen und vorgegebene Formate eingehalten werden. Bereits im Juli des Jahres wurden über 90 % der Überweisungen nach dem SEPA-Verfahren ausgeführt.
Widerspruchsfristen für Lastschriftabbuchungen wurden im Zuge der SEPA-Umstellung von sechs auf acht Wochen und für unberechtigte Lastschriften ohne Einzugsermächtigung auf 13 Wochen verlängert.
Was ist das SEPA-Mandat?
Das SEPA-Lastschriftmandat ersetzt beim SEPA-Verfahren die Einzugsermächtigung. Unternehmen, die ihren Kunden eine Zahlung per Lastschrift oder Einzugsermächtigung anbieten, müssen für jeden Zahler eine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen. Dies können sie bei der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de) machen. Außerdem muss für jede Lastschriftbuchung eine Mandatsreferenznummer vergeben werden, die die bisherige Kunden- oder Rechnungsnummer ersetzt.
Das Elektronische Lastschriftverfahren, bei dem mit EC-Karte und Unterschrift an der Ladenkasse eine Einzugsermächtigung generiert wird, ist im Zuge der SEPA-Umstellung seit dem 1. Februar 2016 nicht mehr gültig. Es gilt nur noch das SEPA-Mandat.