Vorabpauschale 2025: So hoch fällt die ETF-Vorabsteuer aus!

Ihnen schwirrt der Kopf bei Begriffen wie Vorab­pau­schale, Basis­zins und Invest­ment­steuer­gesetz? Damit sind Sie nicht allein. Wir erklären die Vorab­steuer auf ETFs, berechnen die Höhe und sagen Ihnen, was Sie jetzt tun sollten. Außer­dem: wann die Vorab­pauschale für Sie nicht anfällt!

Heike Kevenhörster
Zuständige Redakteurin für den Bereich Geldanlage
Stand: 27.11.2024

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist die Bemessungs­grund­lage für die Berech­nung einer Vorab­steuer für Exchange-Traded Funds und Invest­ment­fonds. Anleger müssen die Steuer auf die Vorab­pau­schale für ETFs nur dann zahlen, wenn der Wert der jewei­ligen Fonds­anteile am Jahres­ende höher ist, als er es am Jahres­anfang war. Die Vorab­besteue­rung kann auch bei reinen Buch­gewinnen an­fallen, also selbst wenn Sie Ihren Gewinn noch gar nicht durch den Ver­kauf von An­teilen reali­siert haben. Die Vorab­pauschale ist für Einzel­aktien nicht relevant. Einen aus­führ­lichen Rat­geber zu ETF-Steuern finden Sie hier.

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Wie hoch ist die Vorabpauschale 2025?

Die Vorabpauschale für ETFs, die Sie im Januar 2025 für das Jahr 2024 ver­steuern müssen, beträgt für Aktien-ETFs höchs­tens 112,21 € pro 10.000 € Fonds­an­teilen. Damit fällt sie geringer aus als die Vorab­pau­schale im Vorjahr.

Haben Sie bei­spiels­weise 40.000 € in einen MSCI-World-ETF angelegt, der im Jahr 2024 einen ho­hen Ge­winn erzielte, so beträgt die Vorab­pau­schale, die Sie im Januar 2025 ver­steuern mussten, für Sie maxi­mal ca. 450 €. Wie hoch der Wert im Einzel­fall tat­säch­lich ist, er­klären wir Ihnen im Ab­schnitt „Wie wird die Vorab­pau­schale berechnet?“.

Der fol­genden Ta­belle können Sie ent­nehmen, wieviel Vorab­pau­schale im Januar 2025 ver­an­schlagt wird. Wir haben die Zah­len gerundet.

So hoch ist die Vorabpauschale für 2024 im Jahr 2025

Fondsvermögen

Vorabpauschale

10.000 €

höchstens 112 €

25.000 €

höchstens 280 €

50.000 €

höchstens 560 €

75.000 €

höchstens 840 €

100.000 €

höchstens 1.120 €

250.000 €

höchstens 2.800 €

500.000 €

höchstens 5.600 €

750.000 €

höchstens 8.400 €

1.000.000 €

höchstens 11.200 €

Auch im Vor­jahr fand eine Be­steu­erung von In­vest­ment­fonds über die Vorab­pau­schale statt. Die Vorab­pau­schale für 2023, die im Januar 2024 veran­schlagt wurde, betrug für Aktien-ETFs höchs­tens 125 € je 10.000 € Fonds­an­teilen. Damit lag sie etwas hö­her als im ak­tuellen Jahr.

Dies liegt daran, dass der aktu­elle Basis­zins für 2024 nur 2,29 % beträgt. 2023 lag er mit 2,55 % etwas höher. Ist der Basis­zins 0 % oder nega­tiv wie z. B. 2022, werden für das betref­fende Jahr keine Steuer auf die Vorab­pau­schale fällig. 

In der fol­genden Über­sicht sehen Sie, mit welcher Höhe der Vorab­pau­schale Sie im Ja­nuar 2024 rechnen mussten.

So hoch war die Vorabpauschale für 2023 im Jahr 2024

Fondsvermögen

Vorabpauschale

10.000 €

höchstens 125 €

25.000 €

höchstens 313 €

50.000 €

höchstens 625 €

75.000 €

höchstens 938 €

100.000 €

höchstens 1.250 €

250.000 €

höchstens 3.125 €

500.000 €

höchstens 6.250 €

750.000 €

höchstens 9.375 €

1.000.000 €

höchstens 12.500 €

Wie viel Steuern fallen auf die Vorabpauschale an?

Bei Indexfonds, die eine Aktien­quote von 51 % oder mehr auf­weisen, kommen Sie in den Genuss einer Teil­frei­stellung für ETFs in Höhe von 30 %. Das bedeutet, dass Sie in diesem Fall für 30 % der Vorab­pau­schale keine Steu­ern zahlen müssen. Diese Ver­günsti­gung gilt z. B. für ETFs auf die beliebten Indi­zes DAX, MSCI World, MSCI ACWI und MSCI Emerging Markets. Auch bei der Vorab-Be­steu­erung von Ak­tien-Invest­ment­fonds über die Vorab­pau­schale wird die Teil­frei­stellung an­ge­wendet.

Für Fonds mit einer Aktien­quote von 25–50 % gilt eine Teil­frei­stellung von 15 %. Dann müssen Sie 15 % der Vorab­pau­schale nicht ver­steu­ern.

Icon Rechner

Beispielrechnung für die Teilfreistellung bei einem Aktien-ETF

Nehmen wir an, Ihre Vorab­pauschale für 10.000 € in einem ETF, der mindes­tens 51 % Aktien bein­haltet, beträgt 160,30 €. Davon ziehen Sie nun die Teil­frei­stellung von 30 % ab.

160,30 – (160,30 x 30/100) = 112,21 €

Nach Berücksichtigung der Teil­frei­stellung für Aktien-ETFs beträgt der zu ver­steuernde Betrag im Rahmen der Vorab­steuer nur noch gut 112 €.

Zu versteuern: 112,21 €

Auf diesen Betrag müssen Sie nun Ab­geltungs­steuer und Soli­dari­täts­zuschlag in Höhe von insgesamt 26,375 % zahlen. Für Kirchen­mit­glieder beträgt der Steuer­satz ca. 27,80–28 %, da je nach Bundes­land für die Kirchen­steuer ein Auf­schlag von 8 oder 9 % auf die Kapital­ertrags­steuer und den Soli­dari­täts­zuschlag erhoben wird.

Bestimmen wir nun die Vorab­steuer, die Sie tatsäch­lich zahlen müssen. Sofern keine Kirchen­steuer anfällt, rechnen Sie:

112,21 € x 26,375/100 = 29,60 €

Ihre Vorabsteuer beträgt also knapp 30 €.

Für ein Kirchenmitglied fallen pro 10.000 € Aktien-ETF-Anteile maximal 31,42 € als Vor­steuer an.

So viel Vorabsteuern müssen Sie höchstens zahlen

Die Vorabsteuer, die Sie im Januar 2025 auf die Vorab­pauschale für das Jahr 2024 zahlen müssen, beträgt maxi­mal 31,42 € pro 10.000 € Aktien-ETF-Anteile.

In der fol­genden Ta­belle stellen wir Ihnen die ge­run­deten Zah­len für die Vorab­steuer vor, die im Januar 2025 maxi­mal anfällt. Pla­nen Sie zur Si­cher­heit einige Euro Puf­fer ein.

So hoch ist die Steuer auf die Vorabpauschale für 2024 im Jahr 2025

Fondsvermögen

Vorabsteuer

10.000 €

höchstens 31,40 €

25.000 €

höchstens 78,50 €

50.000 €

höchstens 157 €

75.000 €

höchstens 235,50 €

100.000 €

höchstens 314 €

250.000 €

höchstens 785 €

500.000 €

höchstens 1.570 €

750.000 €

höchstens 2.355 €

1.000.000 €

höchstens 3.140 €

Im Vor­jahr war die Steuer­last etwas ge­ringer: Die Vorab­steuer, die im Ja­nuar 2024 auf die Vorab­pauschale für das Jahr 2023 fällig wurde, betrug für ein Nicht-Kirchen­mit­glied höchs­tens 33 € pro 10.000 €, die es in Aktien-ETFs inves­tiert hat. Waren Sie kirch­steuer­pflichtig, wurden maxi­mal 35 € je 10.000 € Fonds­vermögen fällig.

Sehen Sie die ge­run­deten Zah­len für die höch­stens zu zah­lende Vorab­steuer im Januar 2024 in der nach­stehenden Tabelle.

So hoch war die Steuer auf die Vorabpauschale für 2023 im Jahr 2024

Fondsvermögen

Vorabsteuer

10.000 €

höchstens 35 €

25.000 €

höchstens 87,50 €

50.000 €

höchstens 175 €

75.000 €

höchstens 262,50 €

100.000 €

höchstens 350 €

250.000 €

höchstens 875 €

500.000 €

höchstens 1.750 €

750.000 €

höchstens 2.625 €

1.000.000 €

höchstens 3.500 €

Wie wird die Vorab­pauschale berechnet?

Um die Vorab­pau­schale für ETFs und andere Fonds auszu­rechnen, benö­tigen Sie fol­gende An­gaben:

  • Wert Ihrer Fonds­anteile am Jahres­beginn
  • Wert Ihrer Fonds­anteile am Jahres­ende
  • Basiszins (für 2024 beträgt er 2,29 %, für 2023 war der Basis­zins auf 2,55 % festgesetzt)

Außerdem spielt noch der kon­stante Faktor 0,7 eine Rolle.

Im Fol­genden zeigen wir Ihnen, wie Sie die Vorab­pau­schale berechnen – für ver­schie­dene ETF-Arten sowie bei unter­schied­lichen Jahres­gewinnen.

Icon Rechner
Beispielrechnung Vorabpauschale für einen thesaurierenden ETF mit hohem Gewinn

Hatten Sie zu Jahres­beginn 10.000 € in einem thesau­rie­renden ETF angelegt, be­rech­nen Sie zunächst den Basis­ertrag. Dabei hilft fol­gende Formel:

Basisertrag = Basiszins x 0,7 x ETF-Wert zu Jahres­beginn

Sie rechnen für 2024 also:

Basis­ertrag = 2,29/100 x 0,7 x 10.000 € = 160,30 €

In einer zweiten Rech­nung ermitteln Sie die Wert­ent­wick­lung Ihrer ETF-Anteile von Jahres­beginn bis Jahres­ende. Nehmen wir an, an der Börse lief es gut und der Wert beträgt am Jahres­ende 12.000 €. Dann rechnen Sie:

12.000 – 10.000 = 2.000 €

Nun schau­en Sie, welcher Be­trag nie­driger ist: der Basis­ertrag aus der ersten Rech­nung oder der Wert­zu­wachs Ihrer ETF-An­teile.

160,30 € < 2.000 €

In diesem Fall ist der Basis­ertrag deut­lich kleiner. Sie rech­nen immer mit dem ge­rin­geren Wert weiter, hier also mit 160,30 €. Dieser ent­spricht dann Ihrer Vorab­pauschale.

Vorab­pauschale = 160,30 €

Icon Rechner

Vorabpauschale-Beispiel für einen thesaurierenden ETF mit wenig Gewinn

Wenn Sie zu Jahresbeginn 10.000 € in einem thesau­rie­renden ETF ange­legt hatten, berech­nen Sie zu­nächst den Basis­ertrag nach dieser For­mel:

Basisertrag = Basiszins x 0,7 x ETF-Wert zu Jahres­beginn

Für 2024 rechnen Sie:

Basis­ertrag = 2,29/100 x 0,7 x 10.000 € = 160,30 €

In einer weiteren Rechnung ziehen Sie den Wert Ihrer ETF-An­teile zu Jahres­ende von dem Aus­gangs­wert zu Jahres­beginn ab. An­ge­nom­men, der Wert am Jahres­ende beträgt 10.050 €. Dann rechnen Sie:

10.050 – 10.000 = 50 €

Nun vergleichen Sie, wel­cher Be­trag kleiner ist: der Basis­ertrag oder der Wert­zu­wachs Ihrer ETF-An­teile.

50 < 160,30 €

In die­sem Fall ist der Wert­zuwachs geringer. Es gilt der nie­dri­gere Wert, also die 50 €. Diese Sum­me ent­spricht Ihrer Vorab­pau­schale.

Vorab­pauschale = 50 €

Icon Rechner

Beispielrechnung für einen thesaurierenden ETF ohne Gewinn

Wenn Ihr Fonds im betreffenden Kalender­jahr keinen Gewinn erzielt hat, wird keine Vorab­pauschale fällig.

Vorabpauschale = 0

Icon Rechner
Berechnung eines Vorabpauschale-Beispiels für einen ausschüttenden ETF

Ist Ihr Geld in einem aus­schüt­tenden ETF ange­legt, haben Sie die im Jahres­verlauf an Sie aus­ge­schütteten Divi­denden bereits ver­steuert. Daher dürfen Sie bei Ihrer Be­rechnung der Vorab­pauschale die erfolgten Aus­schüt­tungen vom Basis­ertrag abziehen. Ist das Ergeb­nis 0 oder negativ, müssen Sie keine Vorab­steuer entrichten.

Vorabpauschale = Basisertrag - Ausschüttungen

Haben Sie beispiels­weise zu Jahres­beginn 10.000 € in einem aus­schüttenden ETF angelegt und im betref­fenden Jahr bereits 200 € Aus­schüt­tungen erhalten, so können Sie diese 200 € vom Basis­ertrag abziehen.

Den Basisertrag für 2024 errechnen Sie folgen­der­maßen:

Basisertrag = Basiszins x 0,7 x ETF-Wert zu Jahresbeginn

Basisertrag = 2,29/100 x 0,7 x 10.000 € = 160,30 €

Tipp: Nutzen Sie zur Ermittlung der Vorabpauschale einen Rechner, in den Sie die Zahlen eintippen.

Vorabpauschale = 160,30 € – 200 € = -39,70 €

In diesem Fall müssen Sie keine Vorabpauschale zahlen.

Haben Sie allerdings nur 100 € an Ausschüttungen erhalten, so rechnen Sie:

Vorabpauschale = 160,30 € – 100 € = 60,30 €

Dann beträgt Ihre Vorabpauschale 60,30 €.

Wie wird die Vorabpauschale bei Sparplänen berechnet?

Bei ETF-Sparplänen wird die Vorab­pauschale antei­lig berechnet. So wird z. B. der Anteil eines ETFs, den Sie erst am 1. Juli kauften, nur zur Hälfte berück­sich­tigt, und ihr Oktober-Anteil zu einem Viertel. Die genaue Berech­nung kann sehr komplex werden. Ihr Depot­an­bieter über­nimmt die exakte Ermittlung der Vorab­pauschale für Sie.

Depot Vergleich

Wann wird die Vorabpauschale fällig und was muss ich tun?

Die Steuer auf die Vorabpauschale für Investment­fonds und ETFs wird im Januar des Folge­jahres fällig. Sie kann mit Ihrem Verlust­ver­rechnungs­topf oder mit Ihrem Frei­stellungs­auftrag verrechnet werden. 2025 sollten Sie mit 112,21 € Ihres Sparer­pausch­betrags pro 10.000 € an Aktien­fonds-Anteilen planen. Die Vor­steuer kann alter­nativ auch mit Gut­haben auf Ihrem Depot-Verrechnungs­konto bezahlt werden. In diesem Fall sollten Sie dort zur Sicher­heit 31,42 € pro 10.000 € an Aktien-ETF- oder Fonds-Anlage vorhalten.

Was passiert, wenn ich auf die Vorabsteuer nicht vorbereitet bin?

Wenn Sie für die Vorabpauschale und die entsprechende Steuer­voraus­zahlung weder über einen gefüllten Verlust­verrechnungs­topf verfügen noch einen ausreichend hohen Frei­stellungs­auftrag ein­gereicht oder genügend Geld auf dem Ver­rechnungs­konto für Ihr Depot liegen haben, drohen unan­genehme Konse­quenzen. Die einzelnen Broker reagieren dabei unter­schied­lich: Einige Depot-Anbieter buchen die Vorab­steuer trotz­dem ab und berechnen Über­ziehungs­zinsen. Andere verkaufen einen Teil Ihrer Fonds-Anteile, um die Kosten zu decken. Auch Mel­dungen ans Finanz­amt sind möglich.

Kann ich den Steuerabzug vermeiden?

Ja, Sie können die Zahlung der Steuer auf die Vorab­pau­schale vermeiden, wenn Ihr Verlust­verrechnungs­topf eine Summe aufweist, die mindes­tens so hoch ist wie die Vorab­pauschale. Dann können die Beträge ver­rechnet werden und Sie müssen nicht noch extra Vorab­steuer zahlen. Selbst wenn Sie erst im Verlauf dieses Jahres einen Aktien­fonds mit Verlust verkaufen, wird Ihr Depot­anbieter den Betrag in Höhe des reali­sierten Ver­lustes noch mit Ihrer bereits im Januar angefallenen Vorab­pauschale verrechnen.

Als zweite Möglichkeit, den Steuer­abzug zu ver­meiden, erteilen Sie einen Frei­stellungs­auftrag in Höhe der Vorab­pauschale. Planen Sie in diesem Fall mit gut 112 € Ihres Sparer­pausch­betrags pro 10.000 € an Fondsanteilen.

Ein dritter Fall kann eintreten, wenn Sie einen aus­schüttenden ETF besparen. Ent­sprechen die Aus­schüttungen im betref­fenden Jahr mindes­tens dem Basisertrag, haben Sie Glück und Sie müssen keine Vorab­steuer auf diesen ETF zahlen. Haben Sie mit Ihren ETFs im betref­fenden Jahr keinen Gewinn erzielt, entfällt die Vorab­pauschale ebenfalls.

Gibt es Ausnahmen oder Sonderregelungen bei der Vorabpauschale?

Wenn Sie Ihrer Bank bzw. Ihrem Depot-Anbieter eine steuerliche Nicht­veranlagungs­beschei­nigung (NV-Bescheinigung) vorlegen, werden Sie von der Abgeltungs­steuer befreit. Darunter fällt auch die Steuer auf die Vorab­pauschale. Dieser Vor­teil steht Ihnen zu, wenn Ihr Ein­kommen unter dem Grund­frei­betrag von 10.908 € (2023) bzw. 11.784 € (2024) zuzüglich des Sonderausgaben-Pauschbetrags von 36 Euro liegt. Die NV-Beschei­nigung bean­tragen Sie beim Finanzamt.

Wie wird die Vorabpauschale in der Steuererklärung angegeben?

Wenn Sie Ihre Steuererklärung machen, geben Sie die Vorab­pau­schale in der Anlage KAP für Ein­künfte aus Kapital­ver­mögen an. Sie wird bei den Investment­er­trägen als „Vorab­pauschale nach § 18 Abs. 3 InvStG“ erfasst.

Fazit: Vor dem Jahresende aktiv werden

Um die Auseinandersetzung mit der Vorsteuer kommen Sie nicht herum. Beziehen Sie die Vorab­pau­schale daher recht­zeitig in Ihre Über­le­gungen ein. Ist Ihr Verlust­ver­rechnungs­topf leer und der Sparer­pausch­betrag über einen Frei­stellungs­auftrag ander­weitig verplant, kümmern Sie sich darum, im Januar aus­reichend Geld auf Ihrem Ver­rechnungs­konto vorzu­halten. Ansonsten könnten ärger­liche Über­ziehungs­zinsen oder eine Meldung ans Finanz­amt die Folge sein.

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