Immobilienfinanzierung

Wohnungsbauprämie 2024: Bausparer profitieren schon ab 50 € jährlich von der Bausparprämie

Selbst wenn Sie erst mittel- oder langfristig eine eigene Immobile kaufen oder bauen wollen, lohnt es sich schon heute, in Ihre Finanzierung zu investieren. Denn der Staat fördert dieses Vorhaben mit der Wohnungsbauprämie. Wer sie erhalten will, muss allerdings einiges beachten.

Katharina Fuhrin
Zuständige Redakteurin für den Bereich Immobilien
Stand: 09.01.2024

Ab wann bekommt man die Wohnungsbauprämie und in welcher Höhe?

Schon ab dem 16. Geburtstag können Sparer in Deutschland einen Bausparvertrag abschließen. Wer so früh an eine eigene Immobilie denkt, wird vom Staat von Anfang an belohnt: Aufwendungen für Bausparbeiträge sowie Zinsen, die auf das bereits ersparte Guthaben anfallen, fördert er mit der Wohnungsbauprämie von derzeit 10 % der gesparten Beträge. Wer beispielsweise 200 € pro Jahr anspart, bekommt vom Staat 20 € dazu. Die Höchstgrenze liegt bei jährlich 700 € bei Alleinstehenden und bei 1.400 € bei Paaren.

Auch wer Anteile an einer Bau- und Wohnungsgenossenschaft erwirbt oder Sparverträge für den Bau oder Erwerb selbst genutzten Wohneigentums angelegt hat, ist prämienberechtigt. Ebenso kann Nutznießer sein, wer darauf spart, ein sogenanntes „eigentumsähnliches Dauerwohnrecht“ zu erwerben. Es erlaubt, ein Haus oder eine Wohnung dauerhaft und mietfrei zu bewohnen, ohne selbst der Eigentümer mit den damit einhergehenden Pflichten zu sein.

Die Wohnungsbauprämie als Zinsanschub nutzen

Mit Blick auf die derzeit historisch niedrigen Zinsen, die Banken auf konventionelle Anlagen wie Sparbriefe zahlen, ist es durchaus lohnenswert, in den Bau, Kauf oder die Modernisierung der eigenen vier Wände zu investieren – auch wenn das Eigenheim zur Zeit eigentlich noch kein aktuelles Thema auf Ihrer Lebensagenda ist. Der Staat knüpft seinen Zuschuss von derzeit 10 % an drei Bedingungen, die auf Sparer mit eher kleinem finanziellen Spielraum zugeschnitten sind:

  1. Schon eine jährliche Einzahlung von 50 € wird gefördert.
  2. Die Bausparprämie ist an bestimmte Einkommensgrenzen gebunden.
  3. Der Sparvertrag muss mindestens 7 Jahre bespart werden.

Wer die volle Wohnbauprämie will, muss den Höchstbetrag einzahlen

Zunächst wird bereits eine jährliche Einzahlung von 50 € gefördert. Bei Alleinstehenden werden maximal 512 € und bei Ehepaaren maximal 1.024 € bezuschusst. Möchten Sie mehr einzahlen, dürfen Sie das natürlich. Jeder Bausparer legt bei Abschluss seines Vertrags ohnehin eine individuelle Bausparsumme fest, die er in einer festgelegten Laufzeit anspart. Dabei können Sie individuell entscheiden, ob Sie diesen Betrag monatlich, vierteljährlich oder jährlich sparen.

Mehr als diesen gedeckelten Regelsparbeitrag einzuzahlen, ist natürlich ebenfalls möglich – je schneller der Bausparvertrag voll ist, desto schneller ist er auch zuteilungsfähig. Beachten Sie aber: Auch für die Bausparinstitute ist die Zinslage schwierig. Ohne Not wollen sie keine zusätzlichen Guthaben verzinsen. Summen, die den Regelsparbeitrag übersteigen, weisen sie deshalb derzeit in der Regel zurück.

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Darlehensbetrag: 300.000 €,  Immobilienwert: 480.000 €, Zinsbindung: 10 Jahre,  Tilgung: 2 %, PLZ: 34295
eff. Jahreszins monatl. Rate  
3,47 % 1.367,50 € repr. Beispiel
Die der Berechnung zugrunde liegenden Konditionen spiegeln den tagesaktuellen Top-Zins mit 10 Jahren Sollzinsbindung wider und wurden anhand folgender Annahmen ermittelt:
Während der Sollzinsbindung:

Effektiver Jahreszins p.a.:3,47 %

Fester Sollzins p.a.:3,39 %

Anfängliche Tilgung p.a.:2,00 %

Beleihungsauslauf:63,00 %

Immobilienwert:480.000,00 €

Nettodarlehnsbetrag:300.000,00 €

Zinskosten:92.496,26 €

Monatliche Rate:1.367,50 €

Restschuld:228.396,26 €

Bei gleichbleibenden Zinsen:

Gesamtlaufzeit:29 Jahre und 1 Monat

Anzahl der Raten:349

Gesamtbetrag:476.498,49 €

Die Immobilie wird gekauft, eigengenutzt und dient mit einer erstrangigen Grundschuld als Sicherheit für die Finanzierung. Die Darlehnsnehmer sind unbefristet Angestellte mit einwandfreien Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Zusätzlich fallen noch Kosten im Zusammenhang mit der Bestellung der Sicherheiten (z.B. Notarkosten für die Grundschuldbestellung, Kosten für das Grundbuchamt) sowie für eine Gebäudeversicherung an.
3,47 % 1.367,50 € repr. Beispiel
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Während der Sollzinsbindung:

Effektiver Jahreszins p.a.:3,47 %

Fester Sollzins p.a.:3,40 %

Anfängliche Tilgung p.a.:2,00 %

Beleihungsauslauf:63,00 %

Immobilienwert:480.000,00 €

Nettodarlehnsbetrag:300.000,00 €

Zinskosten:92.496,26 €

Monatliche Rate:1.367,50 €

Restschuld:228.396,26 €

Bei gleichbleibenden Zinsen:

Gesamtlaufzeit:29 Jahre und 1 Monat

Anzahl der Raten:349

Gesamtbetrag:476.498,49 €

Die Immobilie wird gekauft, eigengenutzt und dient mit einer erstrangigen Grundschuld als Sicherheit für die Finanzierung. Die Darlehnsnehmer sind unbefristet Angestellte mit einwandfreien Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Zusätzlich fallen noch Kosten im Zusammenhang mit der Bestellung der Sicherheiten (z.B. Notarkosten für die Grundschuldbestellung, Kosten für das Grundbuchamt) sowie für eine Gebäudeversicherung an.

An welche Einkommensgrenzen ist die Wohnungsbauprämie gebunden?

Die Wohnungsbauförderung ist an Einkommensgrenzen gebunden. Bei Einzelpersonen darf das Jahresbruttoeinkommen nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und Sparerfreibeträgen nicht höher als 35.000 € ausfallen, Ehepartner dürfen gemeinsam über maximal 70.000 € im Jahr verfügen. Besonders für junge Menschen, die noch über eher geringe Einkünfte verfügen und für junge Paare, bei denen ein Partner gar nichts oder nur wenig verdient, etwa weil er gemeinsame Kinder betreut, kann eine Anlage, die auf die Wohnungsbauprämie abzielt, also sehr sinnvoll sein.

Bei Familien liegen die Einkommensgrenzen höher

Apropos Kinder: Wer Nachwuchs hat, für den gelten großzügigere Einkommensgrenzen. Bei Alleinstehenden mit einem Kind sind es beispielsweise gut 50.000 €, bei Ehepaaren mit drei Kinder und bei denen beide Partner arbeiten, sind es mehr als 115.000 €.

Ganz allgemein empfiehlt sich in punkto jährlichem Bruttoarbeitslohn eine individuelle Beratung bei einer Bausparkasse, um zu ermitteln, ob man prämienberechtigt ist. Denn die Höhe der Einkommensgrenze kann stark variieren – zumal es auch eine Rolle spielt, ob der Bausparer rentenversicherungspflichtig ist oder nicht.

Ab wann wird die Wohnungsbauprämie ausgezahlt

Die Wohnungsbauprämie wird erst angerechnet, wenn der Vertrag 7 Jahre bespart wurde. Dann wird sie automatisch dem bereits eingezahlten Guthaben gutgeschrieben und erst dann kann auf die Summe aus bezahlten Bausparbeiträgen und Bausparprämie in vollem Umfang und ohne finanzielle Verluste zugegriffen werden. Wer also mit 16 anfängt, die jährliche Höchstsumme von 512 € einzuzahlen, kann an seinem 23. Geburtstag auf immerhin über 300 € Wohnbauprämie vom Staat zählen.

Muss ich die Wohnungsbauprämie zurückzahlen?

Die Wohnungsbauförderung ist als Subvention des Staates ein Geschenk insbesondere an einkommensschwache Haushalte und muss nicht zurückgezahlt werden. Aber nur, wenn das angesparte Guthaben wohnwirtschaftlich verwendet wird. Wer sich nicht daran hält, muss die Wohnungsbauprämie in vollem Umfang zurückzahlen. Es gibt allerdings Ausnahmen:

  • Bausparer, die bei Abschluss ihres Vertrages jünger als 25 sind, dürfen nach sieben Jahren frei über das Gesamtguthaben verfügen, sprich: Das Geld darf, muss aber nicht für den Wohnungsbau verwendet werden. Diese Ausnahmeregelung darf jeder Sparer allerdings nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen.
  • Wer einen Bausparvertrag mit seinem Ehepartner bespart und das Guthaben nicht wohnwirtschaftlich verwendet, muss die Prämie ebenfalls nicht zurückzahlen, wenn einer der beiden Vertragspartner gestorben oder erwerbsunfähig geworden ist.
  • Dasselbe gilt, wenn der Bausparer beim vorzeitigen Abruf des Guthabens seit mehr als zwölf Monaten dauerhaft arbeitslos ist.

Fazit: Je früher Sie damit beginnen, in einen Bausparvertrag einzuzahlen oder andere wohnwirtschaftliche Investitionen zu tätigen, desto lukrativer ist diese Art der Vermögensbildung.

Wie Sie den Antrag auf Wohnbauprämie stellen

In der Regel schickt die Bausparkasse, bei der Ihr Vertrag läuft, Ende Januar oder Anfang Februar den Vordruck für den Antrag auf Wohnbauprämie für das vorherige Jahr zu. Ansonsten müssen Sparer den Antrag direkt bei ihrer Bausparkasse abholen oder einfordern. Der ausgefüllte Antrag wird dann an die zuständige staatliche Stelle weitergeleitet. Um ihn korrekt auszufüllen, sollten sie jedes Jahr erneut auf folgendes achten:

  • Name, Adresse und Steuernummer (sofern vorhanden) sind in der Regel bereits automatisch eingetragen. Falls sich an diesen Daten etwas geändert hat, müssen Sie diese auf dem Antrag korrigieren.
  • Falls sich das zu versteuernde Bruttojahreseinkommen verändert hat, muss auch dieses Detail geändert werden, da Ihr Anrecht auf die Wohnbauprämie daran gekoppelt ist.
  • Haben Sie geheiratet, muss auch das auf dem Antrag vermerkt werden, denn dieser Umstand verändert Ihre gemeinsame Einkommensgrenze als Ehepaar.
  • Auch will Ihre Bausparkasse wissen, ob Sie die Wohnbauprämie bereits bei einem anderen Institut beantragt haben – denn die staatliche Förderung erhält jeder natürlich nur einmal.
  • Datum und Unterschrift dürfen Sie auf keinen Fall vergessen, denn ohne sie ist der Antrag ungültig.

Kann ich die Wohnungsbauprämie auch rückwirkend beantragen?

Ja. Wer vergisst, die Prämie für das vorherige Jahr zu beantragen, muss nicht in Panik geraten, denn sie ist nicht verloren. Jeder Bausparer kann sie noch zwei Jahre rückwirkend bei seinem Anbieter beantragen.

Muss ich die Wohnbauförderung in meiner Steuererklärung angeben?

Gerade junge Menschen, die noch gar nicht oder nur geringfügig beschäftigt sind, reichen meist noch keine Steuererklärung ein. Für den Abschluss eines Bausparvertrags ist dies auch nicht zwingend nötig, auch wenn auf dem jährlichen Antrag auf Wohnbauprämie die Steueridentifikationsnummer, die seit 2008 jedem Bundesbürger vom Finanzamt zugeteilt wird, immer angegeben werden muss.

Wer eine Steuererklärung macht, gibt in der Regel die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der „KAP-Anlage“ an, also auch die Zinserträge und die Kapitalertragssteuer, die durch das Besparen eines Bausparvertrags anfallen. Allerdings nur dann, wenn der Sparer-Freibetrag überschritten wird, der im Jahr bei Einzelpersonen 1.000 € und bei Paaren 2.000 € beträgt. Auch die jährlich zugeteilte Wohnungsbauprämie muss dort steuerlich als Einkunft angegeben werden, außer der Bausparkasse wurde ein Freistellungsauftrag übermittelt.

Vergleich.de Tipp

Wer sich die Wohnungsbauprämie durch einen Bausparvertrag sichert, kann auch an die Vermögenswirksamen Leistungen (VL) seines Arbeitgebers denken – sofern dieser VL zahlt. Der Arbeitgeber kann bis zu 40 € monatlich auf Wunsch direkt auf das Bausparkonto einzahlen. Wer dann noch knapp 3 € aufstockt, hat schon den jährlichen Höchstsatz erreicht, der zur vollen Prämie berechtigt.  

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