Immobilienfinanzierung

Handwerkerkosten absetzen: So viel können Sie von der Steuer zurückholen

Handwerker sind zur­zeit nicht nur schwer zu be­kom­men, sondern oft auch teuer. Manche Rech­nun­gen können Sie aber in Ihrer Steuer­erklä­rung ange­ben und einen Teil von der Steuer zurück­be­kom­men. Was Sie dabei als Eigen­tümer, Mieter und Ver­mie­ter wissen und beach­ten soll­ten!

Katharina Fuhrin
Zuständige Redakteurin für den Bereich Immobilien
Stand: 24.04.2024

Kann ich Handwerker von der Steuer absetzen?

Ja, als Privat­person wer­den die Kos­ten als Erstat­tung di­rekt von dem zu zah­len­den Steuer­be­trag ab­ge­zo­gen. Als Vermie­ter kön­nen Sie Hand­werker­leis­tun­gen als Wer­bungs­kos­ten der Vermie­tung ab­set­zen, so­dass sich die zu ver­steuern­den Miet­ein­künf­te ver­rin­gern.

Als Eigentümer Handwerkerleistungen absetzen

Das Finanzamt sieht Steuer­gut­schrif­ten für „haus­halts­nahe Auf­wen­dun­gen“ vor. Hand­wer­ker­kos­ten zäh­len dabei als eige­ne Kate­go­rie. Grund­sätz­lich las­sen sich 20 % der Arbeits­kos­ten ab­set­zen, aller­dings nur bis zu einer Höchst­gren­ze von 1.200 €. Material­kos­ten wer­den nicht berück­sich­tigt. Wich­tig ist, dass die Hand­wer­ker in einer vom Eigen­tü­mer selbst genutz­ten Immo­bilie ar­bei­ten und dass sie dabei nicht etwas Neues schaf­fen. Es gel­ten nur Arbei­ten, die zur Reno­vie­rung, Sanie­rung oder Instand­hal­tung bei­tra­gen.

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Als Mieter den Handwerker von der Steuer absetzen

Sie möchten Ihre Woh­nung strei­chen las­sen oder eine Tür er­set­zen? Auch wenn Sie nur zur Miete woh­nen, können Sie Hand­wer­ker­leis­tun­gen in Ihrer Steuer­er­klä­rung an­ge­ben. Das gilt sowohl für selbst beauf­trag­te Hand­wer­ker, aber auch für Kos­ten, die Teil der Neben­kosten sind. Lässt Ihr Vermie­ter Sie (an­tei­lig) etwa für Haus­meis­ter oder Gärt­ner zahlen, können Sie diese Kosten eben­falls mit 20 % und bis zu einer Höchst­gren­ze von 1.200 € gel­tend ma­chen. Dafür müs­sen die Kosten in der Neben­kosten­ab­rech­nung auf­ge­lis­tet sein oder Sie fragen Ihren Ver­mie­ter nach der Rech­nung.

Handwerkerkosten absetzen als Vermieter

Als Ver­mie­ter bekom­men Sie zwar keine Steuer­gut­schrift, aller­dings kön­nen Sie Hand­wer­ker­kos­ten als Werbungs­kos­ten für Ihre Miet­woh­nung von der Steuer ab­set­zen. Dabei redu­ziert sich die Summe Ihrer Miet­ein­nah­men, die versteuert werden muss. Reno­vierungs- und Instand­hal­tungs­kos­ten kön­nen Sie noch im selben Jahr ab­set­zen. Bei großen Projek­ten sollten Sie beim Finanz­amt nach­fra­gen, ob es die Hand­wer­ker­kos­ten zu den Her­stellungs­kosten zählt. Dann müs­sen Sie die Kos­ten für die Hand­werker­leis­tun­gen auf mehre­re Jahre ver­tei­len, meist sind es 10 Jahre.

Welche Handwerkerkosten kann ich steuerlich absetzen?

Grund­sätz­lich müs­sen Sie Hand­wer­ker für Reno­vierun­gen, In­stand­set­zun­gen, Repa­ra­tu­ren, Moder­ni­sie­run­gen oder Sanie­run­gen beauf­tragt ha­ben, um die Kos­ten bei der Steuer ab­set­zen zu kön­nen. Hier lohnt es sich etwa, wenn Sie ein altes Haus sanie­ren. Neu­bau­ten zäh­len nicht – auch nicht, wenn Sie nach dem Ein­zug in Ihr neues Haus noch Rest­ar­bei­ten erle­di­gen las­sen. Aller­dings wer­den Flächen­er­wei­te­run­gen wie ein neuer Winter­gar­ten oder ein An­bau steuer­lich be­güns­ti­gt.

Ab­setz­bar sind z. B.: 

  • Arbeitskosten des Fliesen­legers, der das Bad neu gefliest hat
  • Arbeitskosten des Techni­kers, der den Geschirr­spüler repa­riert hat
  • Arbeitskosten des Maurers, der am neuen Winter­gar­ten betei­ligt war
  • Arbeitskosten des Archi­tek­ten, der den Aus­bau des Dach­geschos­ses betreut hat
Versicherer und Finanzamt ticken ähnlich

Einen guten Über­blick darüber, welche Ge­rä­te man zu Hau­se mit Steuer­ab­zug repa­rie­ren las­sen kann, bie­tet die Haus­rat­versiche­rung. Versicher­bare Geräte las­sen sich im Falle einer Repara­tur auch steuer­lich ab­set­zen.

Nicht absetz­bar sind Gut­achter­leis­tun­gen, etwa für ein Boden­gut­ach­ten oder Immo­bilien­gut­ach­ter. Aber auch hier gibt es Aus­nah­men: Beauf­tra­gen Sie z. B. einen Stati­ker, weil Sie ein neues Fens­ter pla­nen, dann steht dieser Auf­trag in Zusammen­hang mit einem Sanierungs­pro­jekt und kann als einheit­liche Hand­werker­leis­tung ab­ge­setzt wer­den. Auch In­stand­hal­tungs­leis­tun­gen wie die Prü­fung des Rück­schlag­ventils oder der jähr­liche Besuch vom Schorn­stein­fe­ger sind absetz­bar.

Welcher Teil der Handwerkerkosten darf in die Steuererklärung?

Nicht die gesamte Rechnung des Hand­wer­kers lässt sich steuer­lich ab­set­zen. Material­kos­ten müs­sen Sie aus­klam­mern.

Es zählen aus­schließ­lich:

  • Lohn­kosten
  • Fahr­tkosten und
  • Kosten für gemie­te­te Arbeits­geräte.

Achten Sie darauf, dass die einzel­nen Pos­ten auf der Hand­wer­ker­rech­nung kor­rekt aus­ge­wie­sen sind, ansons­ten kön­nen Sie eine neue Rech­nung an­for­dern. Wich­tig ist auch, dass die Ar­bei­ten bei Ihnen zu Hause statt­ge­fun­den haben. Wenn der Tisch­ler z. B. Teile einer Ein­bau­küche in seiner Werk­statt baut, kön­nen Sie diesen Part seiner Arbeit nicht steuer­lich gel­tend ma­chen.

Unter welchen Voraus­setzun­gen kann ich Hand­wer­ker­kos­ten absetzen?

Ob Eigen­tümer, Mie­ter oder Ver­mie­ter: Grund­sätz­lich gel­ten eini­ge Voraus­set­zun­gen, um Hand­wer­ker­kos­ten bei der Steuer ange­ben zu kön­nen. Dazu zählen:

  • Die Rechnung stammt von einem selbst­ständi­gen Hand­werks­be­trieb (Eigen­leis­tun­gen oder die von Freunden zählen nicht).
  • Sie haben die Rech­nung per Bank­über­wei­sung be­zahlt (keine Barzah­lung!).
  • Die Ar­bei­ten fan­den vor Ort statt und nicht z. B. in der Werk­statt des Hand­wer­kers.
  • Die Hand­werker­leis­tun­gen haben Sie für eine beste­hen­de Immo­bilie be­stellt, nicht für einen Neu­bau.
  • Als Eigen­tü­mer han­delt es sich bei Ihrer Immo­bilie um ein Eigen­heim oder eine Ferien­woh­nung, die Sie selbst nutzen.

Für die Steuer­er­klä­rung zählt immer das Kalen­der­jahr, in dem Sie die Hand­wer­ker­kos­ten über­wie­sen ha­ben. Ange­nom­men, Sie haben im Dezem­ber 2021 das Wohn­zim­mer streichen las­sen und die Rech­nung kurz nach Weih­nach­ten bekom­men. Über­wie­sen haben Sie aber erst im Januar 2022. Dann kön­nen Sie Maler­kos­ten erst in Ihrer Steuer­er­klä­rung für 2022 ange­ben. Tipp: Bei großen Rech­nun­gen kön­nen Sie den Hand­wer­ker fragen, ob er Sie auf­teilt. So können Sie die Über­wei­sung u. U. in zwei verschie­de­ne Kalen­der­jah­re le­gen.

Wie viel der Handwerkerkosten bekomme ich von der Steuer zurück?

Als Privat­person (also als Eigen­tü­mer oder Mie­ter) kön­nen Sie 20 % der Ar­beits­kos­ten des Hand­wer­kers steuer­lich an­set­zen. Maxi­mal bekom­men Sie so 1.200 € im Jahr zu­rück.

Musterrechnung zur Absetzung von Handwerkerkosten

Gesamtrechnung Malerarbeiten

(davon Materialkosten 1.000 € nicht absetzbar)

2.000 €
davon Lohnkosten (absetzbar) 1.000 €
Steuerlich anrechenbarer Anteil 20 %
Steuererstattung  200 €
Weitere haushaltsnahe Aufwendungen

Neben Hand­werker­kos­ten zäh­len auch haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen (wie eine Putz­hilfe oder eine Kinder­betreu­ung) und die Beschäf­ti­gung von Mini­job­bern in den Bereich haus­halts­nahe Auf­wen­dun­gen. Für alle drei Kate­go­rien gibt es eigene Höchst­gren­zen. Wenn Sie den Betrag für die Hand­wer­ker­kos­ten bereits aus­ge­schöpft ha­ben, kön­nen Sie z. B. die Rech­nung eines Gärt­ners auch den haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen zu­ord­nen.

Wo muss ich Handwerkerkosten in der Steuererklärung angeben?

Für Hand­wer­ker­kos­ten gibt es die Kate­go­rie „Haus­halts­nahe Beschäf­tigungs­ver­hält­nis­se, Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­ker­leis­tun­gen“ auf Seite 3 des Haupt­vor­drucks. Dort können Sie die kom­plet­ten Arbeits­kos­ten von Hand­wer­kern an­ge­ben, die Sie im ent­sprechen­den Jahr über­wie­sen haben. Nach­weise müs­sen seit 2017 – bis auf Einzel­fälle – nicht mehr bei­ge­fügt wer­den.

FAQ zu Handwerkerkosten absetzen

  • Nein. Wenn Sie Ihre Immo­bilie sanie­ren oder moder­ni­sie­ren und dafür eine staat­liche För­de­rung wie die KfW-För­de­rung bekom­men, las­sen sich Hand­wer­ker­kos­ten nicht zu­sätz­lich ab­set­zen.

  • Grund­sätz­lich müssen Hand­wer­ker­kos­ten für das Jahr in der Steuer­er­klä­rung an­ge­ge­ben wer­den, in dem Sie auch die Rech­nung be­zahlt ha­ben. Wenn der Hand­wer­ker sich darauf ein­lässt, dass Sie den Be­trag in mehre­ren Ra­ten über den Jahres­wech­sel bezah­len, können Sie die Kos­ten auf 2 Jahre ver­tei­len. Als Ver­mie­ter haben Sie bei sehr gro­ßen Investi­tio­nen zu­dem die Mög­lich­keit, die Kos­ten wie beim Kauf der Immo­bilie auf meh­re­re Jah­re zu ver­tei­len.

  • Nein, der Höchst­be­trag bei Hand­wer­ker­leis­tun­gen, die man in der Steuer­er­klä­rung an­ge­ben kann, ist haus­halts­be­zo­gen. Dabei spielt es keine Rol­le, in wel­chem Verhält­nis die Bewoh­ner zu­einan­der­ste­hen. Nur so­lan­ge bei­de in je­weils ei­ge­nen Woh­nun­gen le­ben, kann jeder Part­ner je­weils die Kosten bis 1.200 € gel­tend machen.

    Bei Ehe- oder Lebens­part­nern wer­den die Kos­ten dem­jeni­gen zu­gerech­net, der sie be­zahlt hat.

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